Leistungsklage
Prozessuale Klageart, die auf die Verurteilung des Beklagten zu
einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet ist.
Leistungsklagen kennen sowohl das Zivil-, als auch das Verwaltungs-
und das Sozialrecht.
Im zivilgerichtlichen Verfahren dient die
Leistungsklage der Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruchs
des Klägers. Die geschuldete Leistung kann dabei verschiedenster
Art sein. Am häufigsten ist die Zahlungspflicht. In Betracht
kommen aber beispielsweise auch die Abgabe von Willenserklärungen
oder Herausgabe von Sachen.
Sonderfälle sind die Stufenklage
und die Klage auf eine künftige Leistung.
Das
Verwaltungsprozessrecht kennt zwei Arten von Leistungsklagen: Die
allgemeine Leistungsklage und die besondere Leistungsklage, die auch
Verpflichtungsklage genannt wird.
- Setzt die begehrte
Leistung einen Verwaltungsakt voraus, ist Verpflichtungsklage zu
erheben.
Sie ist ausdrücklich in § 42 Absatz 1 Halbsatz
2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt.
Beispiel:
Bewilligung von Subventionen. - In allen anderen Fällen
(schlichtes Verwaltungshandeln) ist die allgemeine Leistungsklage
einschlägig.
Sie ist im Verwaltungsrecht nicht
ausdrücklich geregelt, wird jedoch gewohnheitsrechtlich anerkannt
und in verschiedenen Normen als gegeben vorausgesetzt (§§ 40
Absatz 1 Satz 1, 43 Absatz 2, 111, 113 Absatz 4, 170 VwGO).
Beispiele: Klage auf Auskunft durch die Behörde; Klage auf
Gewährung von Akteneinsicht.
Für die
allgemeine Leistungsklage im Verwaltungsprozess werden drei Fälle
unterschieden:
- positive Leistungsklage: gerichtet auf
Vornahme einer Handlung (z.B. Auszahlung von Geld)
-
Unterlassungsklage: gerichtet auf die Abwehr oder das Unterlassen der
Wiederholung einer bereits eingetretenen rechtswidrigen
Beeinträchtigung (z.B. Lärmbelästigung)
- vorbeugende Leistungsklage: gerichtet gegen bisher nicht
eingetretene zukünftige rechtswidrige Handlung
Für
den sozialgerichtlichen Prozess ist - anders als im
Verwaltungsprozessrecht - neben der Verpflichtungsklage (§ 54
Absatz 1 SGG) auch eine allgemeine Leistungsklage (§ 54 Absatz 5
SGG) geregelt.