Leistungskondiktionen
Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, wobei die
Bereicherung durch Leistung eines anderen entstanden ist.
Gegenstück sind Nichtleistungskondiktionen.
Eine
Leistungskondiktion liegt vor, wenn zwar eine Leistung erfolgt ist,
der Rechtsgrund für die Leistung (z. B. Kaufvertrag) jedoch nicht
(oder nicht mehr) besteht (z.B. aufgrund einer Anfechtung des
Kaufvertrages).
Der Leistungsempfänger ist zur Herausgabe
des auf Empfangenen verpflichtet, was er auf Kosten des Leistenden
erhalten hat. Das ergibt sich aus § 812 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB).
Ist das Erlangte beim Leistungsempfänger
nicht mehr vorhanden, so muss er gegebenenfalls den Wert ersetzen
(§ 818 Absatz 2 BGB).
Die Leistungskondiktion wurde vor
allem geschaffen, um bei einem unwirksamen Leistungsgrund (z. B.
Vertrag) Leistungen rückabwickeln zu können. Aufgrund des
Abstraktionsverhältnisses kann nämlich beispielsweise - auch
wenn der Kaufvertrag unwirksam ist - die Übereignung der
Kaufsache an den Käufer wirksam sein. Dann ist der Käufer
trotz fehlendem Kaufvertrag Eigentümer geworden. Durch die
Leistungskondiktion kann der Verkäufer in diesem Fall die
Herausgabe der Sache, der Käufer gegebenenfalls die Rückgabe
des Kaufvertrages verlangen.
Bei den Leistungskondiktionen
werden mehrere Unterformen unterschieden:
- Leistung auf
eine nicht bestehende Schuld (condictio indebiti - §§ 812 Absatz
1 Satz 1 Alternative 1, 814 BGB)
- Leistung auf eine Schuld,
der eine dauernde Einrede (außer Verjährung) entgegensteht
(§§ 813, 814 BGB)
- Leistung auf eine Schuld, deren
Rechtsgrund nachträglich entfallen ist (condictio ob causam
finitam - § 812 Absatz 1 Satz 2 Alternative 1 BGB)
- Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolges (condictio
ob rem - §§ 812 Absatz 1 Satz 2 Alternative 2, 815 BGB)
- Verbots- oder Sittenwidrige Leistungsanahme (condictio ob turpem
vel iniustam causam - § 817 Satz 1 BGB)
Praxistipp:
Der
Empfänger muss keinen Wertersatz leisten, wenn er keinen Vorteil
mehr aus der Leistung hat ("Entreicherung"). Das dient dem
Gutglaubensschutz. Oft weiß der Empfänger nicht, dass der
Leistungsgrund nicht besteht oder in Zukunft entfällt. In diesen
Fällen ist es gerecht, dass er nur das herausgeben muss, was ihm
aus der Bereicherung verblieben ist. Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem er
von dem fehlenden Rechtsgrund Kenntnis erhält, hat er für
jede schuldhaft eintretende Minderung einzustehen.