Leitende Angestellte
Leitende Angestellte sind Arbeitnehmer mit
Arbeitgeberaufgaben.
Leitender Angestellter ist, wer:
- zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb
oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern
berechtigt ist.
- Generalvollmacht oder Prokura hat und die
Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend
ist.
- regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die
für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines
Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere
Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die
Entscheidungen im wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie
maßgeblich beeinflusst. Dies kann auch bei Vorgaben insbesondere
auf Grund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie
bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben
sein.
Leitende Angestellte nehmen in vielerlei Hinsicht
eine Sonderstellung ein:
- Das Betriebsverfassungsgesetz
(BetrVG) findet auf leitende Angestellte keine Anwendung. Sie haben
bei Betriebsratswahlen weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht.
- Mitbestimmungsrechte für leitende Angestellte sieht das
Gesetz über Sprecherausschüsse (SprAuG) vor.
- Das
Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist zwar anwendbar, die an die
soziale Rechtfertigung einer Kündigung gestellten Anforderungen
sind aber wesentlich geringer. Das Arbeitsverhältnis kann im
Kündigungsschutzprozess auf Antrag des Arbeitgebers unter Zahlung
einer Abfindung gelöst werden.
- Leitende Angestellte sind
von der Geltung des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen, haben aber einen
Anspruch auf Bezahlung von Überstunden, wenn sie tariflich oder
nur geringfügig über Tarif bezahlt werden.
- Für
die Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrages reicht es
grundsätzlich aus, wenn der leitende Angestellte bei Beendigung
einen finanziellen Ausgleich erhält.
- Leitende
Angestellte unterliegen nicht den Tarifverträgen.
- Bei
der Kündigung eines leitenden Angestellten ist der Betriebsrat
lediglich zu informieren. Eine Verletzung der Informationspflicht hat
auf die Kündigung keine Auswirkung.
Die leitenden
Angestellten werden in vier Verbänden erfasst (VAA, VdF, VAF und
VDL), welche in der Union der leitenden Angestellten (ULA)
zusammengefasst sind.