Lizenzvertrag
Vertrag, durch den der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts
(Lizenzgeber) einem anderen (Lizenznehmer) ein Nutzungsrecht
einräumt.
Lizenzverträge können über
bestehende Urheberrechte (§ 31 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz), Patente
(§ 15 Absatz 2 Patentgesetz), Gebrauchsmuster (§ 22 Absatz 2
Gebrauchsmustergesetz), Topografien (§ 2 Absatz 4
Halbleiterschutzgesetz), Sortenschutzrechte (§ 11 Absatz 2
Sortenschutzgesetz) und Marken (§ 30 Markengesetz) geschlossen
werden.
Der Lizenzgeber bleibt immer Inhaber des Rechts (z. B.
Eigentümer des Werkes). Er vergibt mit der Lizenz nur das
Nutzungsrecht.
Der Lizenzgeber überlässt die
Nutzungsrechte üblicherweise nur gegen ein Entgelt
(Lizenzgebühr).
Der Lizenzvertrag ist grundsätzlich
formlos.
Durch ihn können ausschließliche oder eine
einfache Lizenzen vergeben werden:
- Bei der einfachen
Lizenz darf der Lizenznehmer das Werk nur auf eine bestimmte Art und
Weise neben dem Urheber bzw. anderen Lizenznehmern nutzen.
- Bei der ausschließlichen Lizenz ist es nur dem Lizenznehmer
gestattet, das Werk zu nutzen. Selbst der Lizenzgeber darf das Recht
nicht nutzen und weitere Lizenzen nicht vergeben.
Häufiger Fall eines Lizenzvertrages ist die Einräumung
eines Nutzungsrechts an Software.
Werden neben dem Recht,
bestimmte Waren oder Dienstleistungen zu vertreiben, gleichzeitig
gegen Entgelt Handelsmarken, Geschäftsformen, Vertriebsmethoden
und "Know-how" zur Verfügung gestellt, handelt es sich
um Franchising. Der Franchisevertrag beinhaltet also neben Elementen
des Kauf-, Werk- und gegebenenfalls Pachtvertrages ein System an
Lizenzvereinbarungen.
Praxistipp:
Lizenzverträge sind nach §
17 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
verboten, wenn sie dem Lizenznehmer Beschränkungen im
Geschäftsverkehr auferlegen, die über den Inhalt des gewerblichen
Schutzrechts hinausgehen. Entsprechende Vereinbarungen sind unwirksam
(§ 134 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Dies kann zur
Unwirksamkeit des gesamten Lizenzvertrags führen (§ 139
BGB).