Lizenzvertrag

Vertrag, durch den der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts (Lizenzgeber) einem anderen (Lizenznehmer) ein Nutzungsrecht einräumt.
Lizenzverträge können über bestehende Urheberrechte (§ 31 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz), Patente (§ 15 Absatz 2 Patentgesetz), Gebrauchsmuster (§ 22 Absatz 2 Gebrauchsmustergesetz), Topografien (§ 2 Absatz 4 Halbleiterschutzgesetz), Sortenschutzrechte (§ 11 Absatz 2 Sortenschutzgesetz) und Marken (§ 30 Markengesetz) geschlossen werden.

Der Lizenzgeber bleibt immer Inhaber des Rechts (z. B. Eigentümer des Werkes). Er vergibt mit der Lizenz nur das Nutzungsrecht.
Der Lizenzgeber überlässt die Nutzungsrechte üblicherweise nur gegen ein Entgelt (Lizenzgebühr).

Der Lizenzvertrag ist grundsätzlich formlos.

Durch ihn können ausschließliche oder eine einfache Lizenzen vergeben werden:

  • Bei der einfachen Lizenz darf der Lizenznehmer das Werk nur auf eine bestimmte Art und Weise neben dem Urheber bzw. anderen Lizenznehmern nutzen.
  • Bei der ausschließlichen Lizenz ist es nur dem Lizenznehmer gestattet, das Werk zu nutzen. Selbst der Lizenzgeber darf das Recht nicht nutzen und weitere Lizenzen nicht vergeben.

Häufiger Fall eines Lizenzvertrages ist die Einräumung eines Nutzungsrechts an Software.

Werden neben dem Recht, bestimmte Waren oder Dienstleistungen zu vertreiben, gleichzeitig gegen Entgelt Handelsmarken, Geschäftsformen, Vertriebsmethoden und "Know-how" zur Verfügung gestellt, handelt es sich um Franchising. Der Franchisevertrag beinhaltet also neben Elementen des Kauf-, Werk- und gegebenenfalls Pachtvertrages ein System an Lizenzvereinbarungen.

Praxistipp:

Lizenzverträge sind nach § 17 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verboten, wenn sie dem Lizenznehmer Beschränkungen im Geschäftsverkehr auferlegen, die über den Inhalt des gewerblichen Schutzrechts hinausgehen. Entsprechende Vereinbarungen sind unwirksam (§ 134 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Dies kann zur Unwirksamkeit des gesamten Lizenzvertrags führen (§ 139 BGB).