Zwangsvollstreckung in das Arbeitseinkommen des Schuldners.
Sie ist in den Paragrafen 850 bis 850k der Zivilprozessordnung (ZPO)
geregelt.
Grundsätzlich kann jeder Gläubiger, der
eine vollstreckbare Forderung (Titel) gegen einen Schuldner hat, die
Entgeltforderung des Schuldners gegen dessen Arbeitgeber pfänden und
sich überweisen lassen.
Um eine "Kahlpfändung" des
Arbeitnehmers zu vermeiden und um einen vertretbaren Ausgleich
zwischen den widerstreitenden Interessen bei einer Lohnpfändung
herzustellen, hat der Gesetzgeber die Pfändung von
Arbeitseinkommen eingeschränkt.
Unterschieden werden:
- unpfändbare Einkommensteile (§ 850a ZPO)
- bedingt
pfändbare Einkommensteile (§ 850b ZPO)
-
Pfändungsfreigrenzen (§ 850c ZPO)
Sie ist zum
Schutz der Arbeitnehmer stark eingeschränkt.
So sind
bestimmte Bezüge überhaupt nicht, andere nur zum Teil
pfändbar (z. B. Urlaubsgeld, Überstundenlohn).
Unpfändbar sind:
- 50 Prozent der Vergütung
von Mehrarbeit
- das Urlaubsgeld
- Aufwandsentschädigungen und sonstige soziale Zulagen für
auswärtige Beschäftigungen
- Entgelt für
selbstgestelltes Arbeitsmaterial
- Gefahrenzulagen sowie
Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen
des Üblichen nicht übersteigen
- 50 Prozent des
Weihnachtsgeldes oder des 13. Monatsgehaltes (höchstens aber 500
Euro)
- Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung
wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder der Geburt
entstandenen Ansprüche betrieben wird
- Erziehungsgelder
- Studienzulagen
- Sterbe- und
Gnadenbezüge
- Blindenzulagen
In aller Regel
auch unpfändbar sind die so genannten bedingt pfändbaren
Einkommensteile, etwa:
- (Unterhalts-)Renten
- fortlaufende Einkünfte aus Stiftungen
- Bezüge aus
Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die zu
Unterstützungszwecken gewährt werden
Sie können nur
aufgrund besonderer gerichtlicher Entscheidung gepfändet werden, wenn
durch die Vollstreckung in das sonstige Vermögen des Schuldners die
Forderung nicht in voller Höhe getilgt werden kann und die Pfändung
der "Billigkeit" entspricht. Das ist in der Praxis eher die
Ausnahme.
Pfändbar ist das verbleibende Nettoeinkommen des
Arbeitnehmers bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenze.
Die
Pfändungsfreigrenze beträgt seit 1. Juli 2005 mindestens
989,99 Euro und erhöht sich, wenn der Schuldner nahen
Angehörigen Unterhalt gewährt.
Auf die alle zwei Jahre
übliche Anpassung der Grenze wurde 2007 verzichtet, so dass die
Werte zumindest bis zum 30. Juni 2009 unverändert bleiben.
Die Pfändung des Arbeitseinkommens erfolgt auf Antrag des
Gläubigers beim Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) mittels
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
Der Rechtspfleger
erlässt dann einen Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss, der dem Arbeitgeber zuzustellen ist.
Der Arbeitgeber muss den pfändbaren Teil feststellen.
Innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses muss er dem Gläubiger dann Auskunft
erteilen (§ 840 ZPO):
- ob er zur Zahlung bereit
ist
- ob andere Personen Ansprüche auf das
Arbeitseinkommen geltend machen
- ob bereits andere
Pfändungen vorliegen
Nach Zustellung des
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses darf der Arbeitgeber
seinem Arbeitnehmer nur noch den pfändungsfreien Teil
ausbezahlen.
Den darüber hinausgehenden Betrag muss er an den
Gläubiger des Arbeitnehmers weiterleiten.
Vom Arbeitgeber
weiter zu beachten ist:
- Liegen mehrere Pfändungen
verschiedener Gläubiger vor, so muss er diese in der Reihenfolge
ihrer Zustellung berücksichtigen (§ 804 Absatz 3 ZPO).
-
Der Arbeitgeber haftet für Fehler, die ihm bei der Pfändung
unterlaufen.
- Weigert sich der Arbeitgeber, an den
Gläubiger zu zahlen, so kann der Gläubiger unter
Umständen gegen den Arbeitgeber vollstrecken.
- Die dem
Arbeitgeber durch die Lohnpfändung entstehenden Kosten werden ihm
nicht grundsätzlich ersetzt, soweit einzelvertraglich mit dem
Arbeitnehmer nicht anders vereinbart
- Lohnpfändungen
rechtfertigen - bis auf wenige Ausnahmen - keine Kündigung des
Arbeitnehmers.
Praxistipp:
Das
Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Arbeitnehmers den
pfändbaren Lohnanteil verringern.
Dies ist zum Beispiel
möglich, wenn der Betroffene durch die Pfändung
sozialhilfebedürftig wird oder bei hohen Krankheitskosten.