Mängelanzeige

Erklärung eines Reisenden oder eines Mieters, die den Vertragpartner vom Bestehen eines Mangels in Kenntnis setzt.
Sie ist eine besondere Form der Mängelrüge.

Die Erklärung ist für den Mietvertrag, den Pachtvertrag und den Reisevertrag ausdrücklich vorgesehen und ist Voraussetzung für eine Haftung des Vermieters, Verpächters oder des Reiseveranstalters für bestehende Mängel.
Sie ist zugleich eine vertragliche Nebenpflicht des Mieters, des Pächters und des Reisenden.

Die Mängelanzeige bedarf keiner bestimmten Form, kann also auch mündlich erfolgen. Zur Nachweisbarkeit empfiehlt sich jedoch Schriftform.

Im Miet- und Pachtrecht gilt:
Der Mieter muss dem Vermieter unverzüglich jeden Mangel anzeigen, der während der Mietzeit auftritt und eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache erforderlich werden lässt, soweit der Mangel nicht für den Vermieter offensichtlich oder ihm bereits bekannt ist. Zeigt der Mieter einen solchen Mangel nicht an, muss er den Vermieter dem aus der Nichtanzeige entstehenden Schaden ersetzen. Zudem verliert der Mieter seine Rechte auf Mietminderung, Schadensersatz oder Selbstvornahme, soweit der Vermieter eine mögliche Abhilfe wegen der verspäteten oder nicht erfolgten Anzeige dem Vermieter nicht oder in einem bestimmten Zeitraum nicht möglich war. Die Regelungen sind auf den Pachtvertrag sinngemäß anzuwenden.

Für den Reisevertrag gilt:
Um irgendwelche Rechte geltend machen zu können, müssen Reisemängel zunächst dem Reiseveranstalter angezeigt werden. Die Anzeige des Mangels muss umgehend nach Erkennen des Mangels erfolgen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die rechtzeitige Anzeige, kann er nicht den Reisepreis mindern, wenn dem Reiseveranstalter die Beseitigung möglich gewesen wäre und ihm der Mangel nicht bekannt war.

Die Mängelanzeige im vom Abhilfeverlangen (Nacherfüllungsverlangen) zu unterscheiden; beide können jedoch miteinander verbunden werden.

Praxistipp:

Die Mängelanzeige muss den Mangel so konkret wie möglich bezeichnen. Beispielsweise reicht gegenüber dem Reiseveranstalter die Angabe "Essen ungenießbar" nicht, vielmehr ist genau zu beschreiben, was am Essen fehlt. Andernfalls kann ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises geringer ausfallen.