Mangel

Fehler einer Sache oder eines Werks.
Eine Leistung ist mangelhaft, wenn die tatsächliche Leistung von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit abweicht oder Rechte Dritter die geschuldete Leistung beeinträchtigen.

Bedeutung hat der Begriff für den Kaufvertrag, den Werkvertrag sowie den Mietvertrag, den Pachtvertrag, den Leihvertrag und den Reisevertrag. Der Schuldner muss dem Gläubiger die vertraglich geschuldete Leistung frei von Sach- und Rechtsmängeln zu überlassen (§§ 433 Absatz 1 Satz 2, 453 BGB; §§ 535 Absatz 1 Satz 2, 536 Absatz 1 Satz 1 BGB; § 581 BGB; § 600 BGB; § 633 Absatz 1 BGB; § 651c BGB).

Grundlegend wird zwischen Sachmängel und Rechtsmängel unterschieden, wobei bezüglich der Rechtsfolgen beide Formen gleichgestellt sind.

  • Ein Sachmangel liegt vor, wenn die geschuldete Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Fehlt es an einer Vereinbarung kommt es auf die vertraglich vorausgesetzte oder übliche Beschaffenheit der Sache an.
  • Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritten in Bezug auf die Sache Rechte zustehen, die der Käufer nicht im Vertrag übernommen hat oder das geschuldete Recht nicht oder nicht so besteht, wie im vertraglich vereinbart.
Praxistipp:

Ist eine Sache mangelhaft, kann der Käufer beziehungsweise der Besteller gesetzlich bestimmte Rechte, die so genannten Gewährleistungsrechte, gegenüber seinem Vertragspartner geltend machen.
Diese sind Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen, beim Werkvertrag zusätzlich die Selbstvornahme. Dem Vermieter steht in erster Linie das Recht auf Mietminderung zur Verfügung. An die Rechte sind jeweils weitere zusätzliche Voraussetzungen geknüpft.