Mangelfolgeschaden

Schaden, der durch die Mangelhaftigkeit einer geschuldeten Leistung an einer anderen Sache oder einem sonstigen Rechtsgut entsteht.
Gegensatz ist der Mangelschaden, der den Schaden an der geschuldeten Leistung selbst darstellt.

Die beiden Begriffe werden sowohl bei Mängeln an Kaufsachen (Kaufvertragsrecht) als auch bei Mangeln an bestellten Werken (Werkvertragsrecht) verwendet.

Zum Mangelschaden zählen die Schäden, die durch Nacherfüllung beseitigt werden können, alle weiteren Schäden sind Mangelfolgeschäden.

Beide Schäden muss der Schuldner im Rahmen des Schadensersatzanspruchs aus der Sachmängelhaftung (Gewährleistungsrecht) ersetzen.

Praktische Bedeutung hat die Abgrenzung nach dem seit 2002 geltenden Schuldrecht nur noch für die Bestimmung der Anspruchsgrundlage, aus der sich die genauen rechtlichen Voraussetzungen für die Ersatzansprüche herleiten:

  • Für Mangelschäden ist § 281 Bürgerliches Gesetzbuch (oder § 283 BGB) maßgeblich. Danach erhält der Gläubiger anstatt der mangelfreien Leistung Schadensersatz, allerdings grundsätzlich nur, wenn er dem Schuldner zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.
  • Für Mangelfolgeschäden ist als sonstiger Schaden dagegen allein § 280 Absatz 1 BGB anzuwenden, wonach der Schadensersatzanspruch auch ohne Fristsetzung besteht und neben anderen Gewährleistungsrechten (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung) geltend gemacht werden kann.

Unter § 281 BGB fallen somit nur die Kosten für die Reparatur, Ersatzbeschaffung und den nach einer Reparatur verbleibenden Minderwert der Sache. Alle anderen Schäden, die der Gläubiger durch die Mangelhaftigkeit erleidet, insbesondere an anderen Sachen und der Gesundheit, sind nach § 280 Absatz 1 BGB zu ersetzen.

Praxistipp:

Unter Mangelfolgeschäden fallen demnach auch Schäden durch den Nutzungsausfall infolge der Reparatur, entgangener Gewinn und Gutacherkosten.