Maßregeln der Besserung und Sicherung

Neben der Strafe zulässige Rechtsfolgen einer rechtswidrigen Straftat, die der Besserung des Täters und der Sicherung der Allgemeinheit dienen.

Die Maßregeln sind keine Strafen und können daher auch ohne Schuld des Täters, also gegen schuldunfähige Täter verhängt werden.

Mögliche Maßregeln der Besserung und Sicherung sind:

  • Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 Strafgesetzbuch, StGB)
  • Unterbringung in einer Erziehungsanstalt (§ 64 StGB)
  • Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB)
  • Führungsaufsicht (§ 68 StGB)
  • Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB)
  • Berufsverbot (§ 70 StGB)
  • Verbot der Tierhaltung (§ 20 Tierschutzgesetz, TierSchG)
  • Entziehung des Jagdscheins (§ 41 Bundesjagdgesetz, BJagdG)

Die Maßregeln sind unabhängig von der Strafe.
Sie können neben einer Strafe oder auch einzeln verhängt werden.
Auch mehrere Maßregeln nebeneinander sind möglich.

Bei der Verhängung muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Maßregel in Bezug auf die Gefährlichkeit des Täters und die Bedeutung der Straftaten beachtet werden (§62 StGB).

Im Bereich des Jugendstrafrechts sind die Anordnung einer Sicherungsverwahrung und eines Berufsverbotes unzulässig (§§ 2, 7 Jugendgerichtsgesetz, JGG).

Praxistipp:

Die Verhängung einer Maßregel kann für sich allein mit dem gegen das Urteil zulässigen Rechtsmittel angefochten werden.