Menschenwürde

Wert- und Achtungsanspruch, der jedem Menschen unabhängig von seinem Eigenschaften, Leistungen oder sozialem Status zusteht.

Die Menschenwürde ist als wichtigster Verfassungsgrundsatz in Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verankert.
Darin heißt es: "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt."

Durch die Stellung im Grundgesetz ist die Menschenwürde als Grundvoraussetzung einer freiheitlichen Demokratie oberster Wert der Verfassung.
Jedem Menschen steht eine menschenwürdige Existenz durch die Sicherung eines individuellen und sozialen Lebens zu.

Durch die grundrechtliche Regelung sind dem Staat jegliche Eingriffe in die Menschenwürde verboten. Der Mensch muss als Person respektiert werden und darf nicht zum Objekt staatlichen Handels werden.
Insbesondere ist dem Staat und seinen Organen die verächtliche Behandlung und willkürliche Missachtung eines Menschen untersagt.
Jede gesetzliche Bestimmung, die nicht die Menschenwürde achtet, ist verfassungswidrig.

Die Menschenwürde kann niemandem genommen werden, weil sie nach der Ordnung des Grundgesetzes dem Menschen durch seine bloße Existenz eigen ist.
Andere Verfassungswerte oder die Grundrechte Dritter können einen (erheblichen) Eingriff in die Menschenwürde niemals rechtfertigen.

Die Menschenwürde unterliegt gemäß Art. 79 Absatz 3 GG der so genannten Ewigkeitsgarantie. Eine Änderung des Grundgesetzes, welche den Grundsatz der Menschenwürde berührt, ist unzulässig.

Beispiele für Verletzungen der Menschenwürde sind Sklaverei, Folter, rassistische Diskriminierung und entwürdigende Strafe (Todesstrafe, Schläge), aber auch die Besteuerung des Existenzminimums.