Miete/ Schadensersatzpflicht des Vermieters

Der Mieter kann vom Vermieter Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn die Mietsache einen Mangel aufweist.

Eine Mietsache ist dann mangelhaft, wenn sie mit einem Fehler behaftet ist, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt (z.B. kein Warmwasser). Einem Fehler gleichzustellen ist das Fehlen oder der spätere Wegfall einer zugesicherten Eigenschaft.

Der Vermieter ist dann nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn es sich lediglich um eine unerhebliche Beeinträchtigung der Mietsache handelt.

Die Schadensersatzpflicht besteht für Mängel:

  • die bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden haben (unabhängig vom Verschulden des Vermieters),
  • die erst später entstanden sind oder
  • mit deren Beseitigung sich der Vermieter in Verzug befindet.

Der Schadensersatzanspruch umfasst auch Mangelfolgeschäden.

Voraussetzung des Schadensersatzanspruches ist jedoch, dass das Bestehen eines Mangels dem Vermieter unverzüglich mitgeteilt wird.

Praxistipp:

Der Schadensersatzanspruch und die Mietminderung können gleichzeitig geltend gemacht werden.