Minderjährigkeit

Personenrechtlicher Status, der vor Vollendung des 18. Lebensjahres besteht.
Minderjährig ist, wer nicht volljährig ist. Das ergibt sich aus den Paragrafen 2 und 106 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Der Tag der Geburt wird bei der Ermittlung des Lebensalters mitgezählt, sodass die Volljährigkeit am 18. Geburtstag um 0 Uhr eintritt (§§ 187 Absatz 2 Satz 2, 188 Absatz 2 BGB).

Der Minderjährigenschutz ist ein zentrales Prinzip des Bürgerlichen Rechts.

Minderjährige unterliegen deshalb zahlreichen Beschränkungen, beispielsweise bei der:

  • freien Wahl des Wohnsitzes (§§ 8, 11 BGB)
  • Geschäftsfähigkeit (§§ 104 Nr. 1, 106 BGB)
  • Deliktsfähigkeit (§§ 276 Absatz 1 Satz 2, 828 BGB)
  • Ehemündigkeit (§ 1303 BGB)
  • Testierfähigkeit (§§ 2229 Absatz 1, 2233 Abs.1, 2247 Absatz 4 BGB)

Minderjährige werden im Rechtsverkehr durch ihre gesetzlichen Vertreter (Eltern) vertreten.