Minderung

Minderung ist die Herabsetzung des Preises aufgrund einer mangelhaften Vertragsleistung.

Die Minderung kann lediglich nachrangig nach dem Nacherfüllungsanspruch bzw. der Fristsetzung geltend gemacht werden.

Die Minderung ist ein Gewährleistungsrecht im Kauf- und Werkvertragsrecht. Voraussetzungen der Minderung sind:

  • mangelhafte Kaufsache,
  • Nachfrist (um den Mangel zu beheben),
  • fruchtloser Ablauf der Nachfrist,
  • Erklärung der Minderung.

Der Käufer muss dem Verkäufer zunächst die Gelegenheit zur Nacherfüllung geben (Nachfrist). Erst wenn diese fehlgeschlagen ist oder verweigert wird, besteht der Anspruch auf Minderung. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn:

  • der Verkäufer die Leistung bzw. die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert,
  • ein Fixgeschäft vorliegt, d.h. der Käufer nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt Interesse an der Leistung hat und ein bestimmter Leistungstermin im Vertrag vereinbart wurde
  • die Nacherfüllung unzumutbar oder unmöglich ist oder
  • die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

Anders als der Rücktritt ist die Minderung auch wegen eines unerheblichen Mangels möglich.

Die Minderung wird nach folgender Formel berechnet:

  • geminderter Kaufpreis = Wert der mangelhaften Sache x vereinbarter Kaufpreis : Wert der mangelfreien Sache