Mündel

Minderjährige Person, die unter Vormundschaft steht.
Der Begriff wird im Vormundschaftsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verwendet (§§ 1773- 1895 BGB).

Das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld wird als Mündelgeld bezeichnet.

Praxistipp:

Der Vormund ist verpflichtet, das Geld "mündelsicher" und verzinslich anzulegen (§ 1807 BGB). Als mündelsicher gelten festverzinsliche Wertpapiere, wie Bundes- und Landesanleihen sowie Pfandbriefe und Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften.