Mutterschaftsgeld

Lohnersatz während der Mutterschaftsschutzfristen.

Das Mutterschaftsgeld wird für sechs Wochen vor und acht Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten: zwölf Wochen) nach der Entbindung gezahlt.

Bei gesetzlich Versicherten zahlt die Krankenkasse bis zu 13,- Euro pro Tag. Liegt der tägliche Nettolohn der Arbeitnehmerin über diesem Betrag, so hat der Arbeitgeber den Rest aufzustocken, bis die Summe dem Durchschnitts-Netto-Verdienst der vergangenen drei Monate entspricht. Bei dem durchschnittlichen Nettoverdienst werden einmalige Zahlungen (z.B Weihnachts- oder Urlaubsgeld) nicht berücksichtigt. Liegt der tägliche Nettolohn unter 13,- Euro, wird die dann zu zahlende Höhe des Betrages allein von der Krankenversicherung ausgezahlt.

Das Mutterschaftsgeld wird unter folgenden Voraussetzungen gezahlt:

  • die Arbeitnehmerin muss vom Beginn des zehnten bis zum Ende des vierten Monats vor der Entbindung mindestens zwölf Wochen Mitglied der Krankenkasse gewesen sein oder in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben.
  • bei Beginn der Schutzfrist muss die Arbeitnehmerin entweder in einem Arbeitsverhältnis stehen, in Heimarbeit beschäftigt sein oder ihr Arbeitsverhältnis muss während der Schwangerschaft wirksam aufgelöst worden sein.
  • die Arbeitnehmerin muss bei Beginn der Schutzpflicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein.

Sowohl das Mutterschaftsgeld als auch der Arbeitgeberzuschuss sind sozialversicherungs- und steuerfrei, die Mitgliedschaft bleibt aber bestehen. Der Zeitraum wird in der Rentenversicherung angerechnet.

Praxistipp:

Geringfügig Beschäftigte (400-Euro-Job) Arbeitnehmerinnen erhalten eine Einmalzahlung von 210 Euro vom Bundesversicherungsamt.