Person, die erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe
geworden ist.
Die Möglichkeit der Vor- und Nacherbfolge
und ihre Wirkungen ergeben sich aus den Paragrafen 2100 bis 2146 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Eine Nacherbfolge kann
nur im Rahmen gewillkürter Erbfolge, nicht per Gesetz entstehen.
Der Erblasser kann per Testament oder Erbvertrag die Erbenstellung
derart aufteilen, dass das Erbe zunächst an einen Erben, den
Vorerben, fällt und mit dessen Tod oder einem anderen Ereignis
(z. B. Heirat) an einen anderen Erben, den Nacherben.
Der Vor- und Nacherbe werden hintereinander, nicht gleichzeitig
Erben. Zwischen ihnen besteht deshalb keine Erbengemeinschaft.
Der Nacherbe muss im Zeitpunkt des Nacherbfalls leben.
Es kann
aber auch ein noch nicht gezeugter Nacherbe bestimmt werden
(§ 2101 Absatz 1 BGB). Der Nacherbfall tritt dann
frühestens mit der Geburt des Nacherben ein (§ 2106
Absatz 2 BGB).
Es können auch mehrere Nacherben
(Mitnacherben) gleichzeitig eingesetzt werden. Sie bilden dann eine
Erbengemeinschaft.
Hat der Erblasser einen Nacherben
eingesetzt, ohne einen Zeitpunkt oder ein Ereignis zu bestimmen, mit
dem die Nacherbfolge eintreten soll (Nacherbfall), so fällt die
Erbschaft an den Nacherben mit dem Tode des Vorerben.
Mit dem
Erbfall erhält der Nacherbe ein Anwartschaftsrecht an dem
Erbe.
Das Anwartschaftsrecht kann er an einen Dritten abtreten
(§§ 413, 398 BGB) und es kann gepfändet werden
(§§ 857 Absatz 1, 851 BGB).
Stirbt der
Nacherbe, gehen seine Rechte auf seine Erben über, es sei denn,
der Erblasser hat die Vererblichkeit nicht gewollt (§ 2108
Absatz 2 Satz 1 BGB).
Dem Nacherben stehen zur
Sicherung seiner Anwartschaft verschiedene Rechte zur Verfügung,
so kann er beispielsweise:
- Anspruch auf Hinterlegung von
Wertpapieren (§ 2116 BGB)
- Anspruch auf Anlegung eines
Verzeichnisses der Erbschaftsgegenstände (§ 2121 BGB)
-
Anspruch auf Feststellung des Zustandes der Erbschaftsgegenstände
durch einen Gutachter (§ 2122 Satz 2 BGB)
- Anspruch auf Auskunft über den Bestand der Erbschaft in
bestimmten Fällen (§ 2127 BGB)
- Anspruch auf
Sicherheitsleistung in bestimmten Fällen (§ 2128 BGB)
Daneben unterliegt der Vorerbe bestimmten
Verfügungsbeschränkungen.
Er ist gegenüber dem
Nacherben verpflichtet, das Erbe ordnungsgemäß zu
verwalten.
Bei Eintritt des Nacherbfalls muss der der Vorerben
die Erbschaft an den Nacherben herausgeben.
Der Nacherbe wird
unmittelbarer Rechtsnachfolger des Erblassers, nicht des Vorerben.
Er erbt deshalb nur den Nachlass des Erblassers, nicht den des
Vorerben.
Der Vorerbe kann dem Nacherben auch nicht die Erbschaft
entziehen.
Ab Eintritt des Nacherbfalls haftet der Nacherbe wie
jeder andere Erbe.
Er hat jedoch genauso die Möglichkeit, die
Haftung zu beschränken (§ 2144 Absatz 1 BGB).
Er kann auch die Erbschaft ausschlagen - mit der Folge, dass der
Vorerbe zum Vollerben wird.
Der Nacherbe ist vom Ersatzerben
zu unterscheiden.
Der Ersatzerbe ist unmittelbarer, erster Erbe
des Erblassers, wohingegen dem Nacherben das Vermögen erst als
zweite Person - nach dem Vorerben - zufällt.
Praxistipp:
Dem Nacherben steht auch das Geld zu, dass der Vorerbe aus dem
Verkauf von Nachlassgegenständen erlangt hat (Surrogation,
§ 2111 BGB)