Nachlassgericht

Abteilung des Amtsgerichts, die in allen mit dem Erbrecht zusammenhängenden Verfahren zuständig ist.

Dem Nachlassgericht sind im Bürgerlichen Gesetzbuch detailliert Aufgaben zugewiesen.
Verfahrensvorschriften enthält das Gesetz zur Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG).

Das Nachlassgericht:

  • erteilt den Erbschein (§§ 2353 ff. BGB)
  • verwahrt Testamente und Erbverträge (§§ 2258a ff., 2300 f. BGB)
  • eröffnet Testamente (§§ 2260 ff. BGB)
  • nimmt Erklärungen zur Anfechtung letztwilliger Verfügungen entgegen (§ 2081 BGB)
  • nimmt Erklärungen zu Ausschlagung und Anfechtung der Erbschaft entgegen (§§ 1945 ff. BGB)
  • ordnet Nachlasspflegschaften und Nachlassverwaltungen an (§§ 1960-1966, 1981 - 1984 BGB)
  • ordnet die Führung von Nachlassverzeichnissen an (§§ 1960 BGB, 140 EGBGB)
  • ernennt Testamentsvollstrecker und überwacht die Vollstreckungsverfahren (§§ 2198 ff., 2368 BGB)
  • nimmt Anzeigen zu Erbschaftsverkäufen entgegen (§ 2384 BGB)

Örtlich zuständig ist immer das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes gewohnt hat.

Praxistipp:

Die Aufgaben des Nachlassgerichts werden in den meisten Fällen vom Rechtspfleger am Amtsgericht wahrgenommen (§ 3 Nr. 2c Rechtspflegergesetz), außer wenn sie dem Richter ausdrücklich zugewiesen sind (§ 16 PPflG).