Nebenkosten
Nebenkosten sind die laufenden Aufwendungen für eine
Mietsache, die der Vermieter teilweise oder gänzlich auf den
Mieter überträgt.
Grundsätzlich muss der Mieter
keine Nebenkosten zahlen. Ob überhaupt und, wenn ja, welche
Kosten Mieter zusätzlich zur Miete noch zahlen müssen,
hängt von drei Faktoren ab:
- es muss sich um
gesetzlich zulässige Betriebskosten handeln.
- es muss im
Vertrag ausdrücklich vereinbart sein, dass diese Kosten
zusätzlich zur Grundmiete zu zahlen sind.
- die Kosten
müssen auch tatsächlich angefallen sein.
Neben den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
sind im Zusammenhang mit der Betriebskostenproblematik vor allem zwei
Verordnungen von Bedeutung. Die II. Berechnungsverordnung und die
Heizkostenverordnung.
Betriebskosten sind die Kosten, die dem
Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den
bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes oder der
Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und
des Grundstücks laufend entstehen. So lautet die Definition
für den Betriebskostenbegriff in der II. Berechnungsverordnung.
Daneben enthält die Verordnung einen abschließenden Katalog
von denkbaren und möglichen Betriebskostenarten. Insgesamt werden
17 verschiedene Kostenarten hier aufgeführt:
Drei
Kostenarten betreffen "warme" Betriebskosten (diese sind
grundsätzlich verbrauchsabhängig abzurechnen):
- Heizkosten,
- Kosten der zentralen
Warmwasserbereitung,
- Kosten verbundener Heizungs- und
Warmwasserversorgungsanlagen.
Die übrigen 14
Kostenarten sind die sogenannten "kalten" Betriebskosten:
- Grundsteuer,
- Wasserversorgung,
- Abwasser,
- Fahrstuhlkosten,
- Straßenreinigung und Müllabfuhr,
- Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung,
- Gartenpflege,
- Beleuchtung,
- Schornsteinreinigung,
- Sach- und
Haftpflichtversicherungen,
- Hausmeister,
- Gemeinschaftsantenne oder Breitbandkabel,
- Maschinelle
Wascheinrichtungen,
- Sonstige Betriebskosten.
Nur diese Kostenarten darf der Vermieter zusätzlich zur Miete
verlangen, wenn sie laufend entstehen und wenn dies vertraglich
vereinbart ist.
In der Praxis gibt es im wesentlichen zwei
Möglichkeiten hinsichtlich der Vereinbarung von
Betriebskosten:
- Vereinbarung einer sog. Bruttomiete: Alle
Nebenkosten sind bereits in der Miete enthalten.
- Vereinbarung
einer Vorauszahlung: In diesem Fall zahlt der Mieter einen monatlichen
Abschlag. Die Höhe richtet sich in der Regel nach den in der
Vergangenheit angefallenen Kosten. Am Ende der Abrechnungsperiode wird
über die tatsächlich angefallenen Kosten abgerechnet. Waren
die Kosten höher als die Vorauszahlungen, muss der Mieter
nachzahlen. Umgekehrt hat er ein Guthaben.
Die
Abrechnung muss bis zum 30.06. des folgenden Jahres erstellt sein. Im
Falle der Vorauszahlung ist dem Mieter die endgültige
Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats
nach Ende des Abrechnungszeitraums zu übermitteln. Nach diesem
Zeitraum ist die Geltendmachung einer Nachforderung ausgeschlossen
(Ausnahme: der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten).
Der Mieter kann Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung nur
bis spätestens zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang der
Abrechnung geltend machen.