Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Auf Dauer angelegte Bindung zwischen einem Mann und einer Frau,
die sich durch gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander
auszeichnet und keine andere Lebensgemeinschaft gleicher Art
zulässt, aber jederzeit beendet werden kann. Damit unterscheidet
sie sich von der rechtsverbindlichen Ehe.
Die Rechtsprechung
benutzt den Begriff "eheähnliche
Lebensgemeinschaft".
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft
ist gesetzlich kaum geregelt.
Einzelne Gesetze stellen sie im
Bereich der staatlichen Leistungen der Ehe gleich, um in
nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebende Paare nicht besser zu
stellen als Verheiratete. Darüber hinaus ist die Rechtsprechung
mit einer Angleichung an die Ehe sehr zurückhaltend.
Besonderheiten bestehen im:
- Haftungsrecht:
Die
zwischen Ehegatten geltende deliktische Haftungsbegrenzung auf grobe
Fahrlässigkeit gilt auch für nichteheliche Lebenspartner
(§ 1359 BGB analog). Wie bei Ehegatten soll allerdings die
Haftungsbegrenzung nicht für die Teilnahme am
Straßenverkehr gelten.
- Mietrecht:
Durch
die Aufnahme eines Lebensgefährten in die Wohnung wird dieser
nicht selbst Mieter.
Der Mieter wird in den Schutzbereich des
Mietvertrages einbezogen, wenn der Vermieter den Einzug genehmigt oder
zumindest ein entsprechender Anspruch besteht.
Bei Tod eines
Partners hat der Überlebende ein Recht auf Fortführung des
Mietvertrages (beide waren Mieter) beziehungsweise ein Eintrittsrecht
in den Mietvertrag (nur der verstorbene Partner war Mieter).
- Sorgerecht:
Nicht verheiratete Eltern können - wie
Eheleute - ein Sorgerecht gemeinsam ausüben. Das gilt auch noch
nach der Trennung.
- Unterhaltsrecht:
Unterhaltspflichten bestehen zwischen nichtehelichen Lebenspartnern
untereinander nicht.
Eine Ausnahme ist nur der Unterhaltsanspruch
der Mutter eines nichtehelichen Kindes für den Zeitraum von vier
Monaten vor der Geburt bis zu drei Jahren nach der Geburt (§
1615l BGB).
- Sozialrecht:
Das Zusammenleben
unverheirateter Partner führt zu einer gemeinsamen Veranlagung
der beiden Einkommen bei der Berechnung bestimmter Sozialleistungen
(z. B. Arbeitslosengeld II). Zulässig ist dabei die Durchsuchung
der Wohnung durch Mitarbeiter des Arbeitsamtes nach Indizien, die auf
eine gemeinsame Lebensgestaltung der Partner hindeuten.
Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können
die Partner - anders als Eheleute - grundsätzlich keinen
Ausgleich für Zuwendungen während der gemeinsamen Zeit
verlangen. Dies wird damit begründet, dass die Parteien davon
ausgegangen sind, dass die Beziehung irgendwann endet, andernfalls
hätten sie geheiratet. Nur ausnahmsweise weicht die
Rechtsprechung von diesem Grundsatz ab, wenn über das
übliche Maß hinausgehende Leistungen oder ein gemeinsamer
Vermögenseinsatz nur zur Bereicherung eines Partners geführt
haben.
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist von der
Lebenspartnerschaft zu unterscheiden, die zwischen
gleichgeschlechtlichen Paaren bestehen kann.
Praxistipp:
Den
Partnern steht es offen, ihre Rechtsverhältnisse untereinander
vertraglich zu regeln. So ist die Vereinbarung eines
Unterhaltsvertrages für die Zeit nach einer Trennung
zulässig. Die Grenze zu sittenwidrigen Verträgen ist dann zu
ziehen, wenn durch die Vereinbarung eine Trennung erheblich erschwert
werden soll.