Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes

Liegt vor, wenn ein Verwaltungsakt an besonders schwerwiegenden Fehlern leidet und der Fehler offensichtlich ist.

Ein nichtiger Verwaltungsakt ist - wie ein nichtiges Rechtsgeschäft - immer von Anfang an unwirksam. Das stellt § 43 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) klar. Er entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Deshalb kann er ohne nachteilige Konsequenzen ignoriert werden.

Wann ein Verwaltungsakt im Einzelnen nichtig ist, regelt § 44 VwVfG.

Nach der in § 44 Absatz 1 VwVfG enthaltenen Generalklausel ist der Verwaltungsakt nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies offensichtlich ist.

  • Ein besonders schwerwiegender Fehler liegt vor, wenn er den Wertvorstellungen der Rechtsordnung so sehr widerspricht, dass es unerträglich ist, wenn der Verwaltungsakt die durch ihn hervorgerufenen Rechtsfolgen hätte.
  • Offensichtlich ist der Fehler, wenn er sich dem verständigen, juristisch nicht vorgebildeten Beobachter geradezu aufdrängt.
    Die Fehlerhaftigkeit muss dem Verwaltungsakt "auf die Stirn geschrieben sein".

Darüber hinaus enthält § 44 Absatz 2 VwVfG eine Aufzählung zwingender Fälle, in denen ein Verwaltungsakt nichtig ist (Positivkatalog):

  • schriftlicher Verwaltungsakt, ohne dass die erlassende Behörde zu erkennen ist
  • Urkundsform des Verwaltungsaktes fehlt trotz entsprechender Notwendigkeit
  • Verletzung bestimmter Regeln zur örtlichen Zuständigkeit
  • Unausführbarkeit des Verwaltungsaktes für jedermann
  • Inhalt verlangt die Begehung einer rechtswidrigen Tat
  • Inhalt ist sittenwidrig

In § 44 Absatz 3 sind dagegen klarstellend Gründe enthalten, deren alleiniges Vorliegen nicht zur Nichtigkeit führt (Negativkatalog).

Sind nur einzelne Teile eines Verwaltungsaktes nichtig ("Teilnichtigkeit"), so führt dies zur Gesamtnichtigkeit, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht oder nicht so erlassen hätte (§ 44 Absatz 4 VwVfG).

Die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes kann jederzeit von der Behörde (§ 44 Absatz 5 VwVfG) von Amts wegen festgestellt werden. Soweit der Bürger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit hat, hat er auch einen Anspruch auf diese Feststellung. Er kann aber auch Feststellungsklage gemäß § 43 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei Gericht erheben.

Der nichtige Verwaltungsakt ist vom rechtswidrigen (fehlerhaften) Verwaltungsakt zu unterscheiden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist - anders als der nichtige - wirksam, aber anfechtbar. Das bedeutet, er ist bis zu seiner Aufhebung als wirksam zu behandeln.

Praxistipp:

Ist vor einem Gerichtsverfahren nicht ganz klar, ob der Verwaltungsakt nichtig oder nur fehlerhaft ist, sollte zunächst eine Anfechtungsklage erhoben werden, die dann - je nach Verlauf des Verfahrens - auf eine Feststellungsklage umgestellt werden kann.