Nötigung

Eine Nötigung im strafrechtlichen Sinn liegt vor, wenn ein Mensch rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gezwungen wird.

  • Gewalt ist dabei der physisch vermittelte Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes.
  • Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.

Rechtswidrig ist eine Nötigung dann, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Erfolg verwerflich ist, d.h. wenn sie einen erhöhten Grad sittlicher Missbilligung besitzt.

Praxistipp:

Die Begehung einer Nötigung wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.