Notstand/ rechtfertigender

Gefährliche Situation, zu deren Beseitigung eine sonst rechtswidrige Handlung rechtmäßig vorgenommen werden darf.

Der Notstand ist als Rechtfertigungsgrund sowohl im Zivilrecht als auch im Strafrecht enthalten.
Er ist von der Notwehr abzugrenzen, die dem Notstand vorgeht.

Voraussetzung ist stets eine gegenwärtige Gefahr, also eine auf tatsächliche Anhaltspunkte begründete Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Sie ist gegenwärtig, wenn der Schaden unmittelbar bevorsteht, gerade eintritt oder jederzeit eintreten könnte.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nennt zwei rechtfertigende Notstandsformen

  • Defensivnotstand ( § 228 BGB)
  • Agressivnotstand (§ 904 BGB)

Beim Defensivnotstand handelt nicht widerrechtlich, wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden. Die Beschädigung oder Zerstörung muss zur Abwendung der Gefahr erforderlich sein und der Schaden darf nicht außer Verhältnis zu der Gefahr stehen. Hat jedoch der Handelnde die Gefahr selbst verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

Beim Agressivnotstand geht die Gefahr nicht von der Sache, sondern von einer anderen Gefahrenquelle aus. Er rechtfertigt die Einwirkung auf eine fremde Sache, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist. Der drohende Schaden muss gegenüber dem aus der Einwirkung entstehenden unverhältnismäßig groß sein. Der Eigentümer kann Schadensersatz verlangen.

Im Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht sind der rechtfertigende Notstand in § 34 Strafgesetzbuch (StGB) und § 16 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) enthalten. Er kann jede Art von Rechtsgutverletzung außer der vorsätzlichen Tötung eines Menschen rechtfertigen. Voraussetzungen ist, dass eine gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut - gleich welcher Art (z. B. Leben, Gesundheit, Eigentum, Ehre) - vorliegt. Die rechtsverletztende Handlung ist gerechtfertigt, wenn die Gefahr nicht anders abwendbar ist und bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.

Neben dem rechtfertigenden Notstand kennt das Strafrecht auch den entschuldigenden Notstand (§ 35 StGB). Er beseitigt für bestimmte Handlungen nicht deren Rechtswidrigkeit, sondern nur die Schuld.

Zu beachten ist, dass die zivilrechtlichen Notstandsregelungen in Hinblick auf Eigentumsverletzungen spezieller sind als die allgemeine Regelung im StGB. Sie sind deshalb vorrangig auch im Strafrecht zu berücksichtigen.

Praxistipp:

Hält der Täter die Voraussetzungen des Notstands irrtümlich für gegeben, handelt es sich um eine so genannte Putativnotwehr.
In diesem Fall kann er nur wegen einer fahrlässigen - nicht wegen einer vorsätzlichen - Tatbegehung verurteilt werden, soweit diese überhaupt strafbar ist.