Obergutachten
Begriff für ein Gutachten, das nach mindestens zwei
voneinander abweichenden Gutachten erstellt wird.
Gutachten werden
von Sachverständigen zur Beweisführung im Gerichtsverfahren
erstellt.
Grundsätzlich steht die Einholung eines
Zweitgutachtens zu einem Beweisthema im Ermessen des Gerichts. Das
bestimmt § 412 der Zivilprozessordnung (ZPO), der neben dem
Zivilprozess auch für den Verwaltungsgerichts, Finanzgerichts-
und Sozialgerichtsprozess Anwendung findet (§§ 98 VwGO, 82
FGO, 118 SGG).
Das Ermessen wird aber eingeschränkt, wenn
zwei sich widersprechende Gutachten vorliegen. In diesem Fall kann das
Gericht die Einholung eines Obergutachtens nur mit einer
nachvollziehbaren Begründung ablehnen. Das gilt nicht, wenn in
einem Gutachten dargelegt ist, warum es zu anderen Ergebnissen als das
oder die vorherigen Gutachten kommt.
Auch im Strafprozess sind
Zweit- und Obergutachten jederzeit zulässig, was sich aus
§§ 73 Absatz 1 und 83 der Strafprozessordnung (StPO)
ergibt.