Obergutachten

Begriff für ein Gutachten, das nach mindestens zwei voneinander abweichenden Gutachten erstellt wird.
Gutachten werden von Sachverständigen zur Beweisführung im Gerichtsverfahren erstellt.

Grundsätzlich steht die Einholung eines Zweitgutachtens zu einem Beweisthema im Ermessen des Gerichts. Das bestimmt § 412 der Zivilprozessordnung (ZPO), der neben dem Zivilprozess auch für den Verwaltungsgerichts, Finanzgerichts- und Sozialgerichtsprozess Anwendung findet (§§ 98 VwGO, 82 FGO, 118 SGG).

Das Ermessen wird aber eingeschränkt, wenn zwei sich widersprechende Gutachten vorliegen. In diesem Fall kann das Gericht die Einholung eines Obergutachtens nur mit einer nachvollziehbaren Begründung ablehnen. Das gilt nicht, wenn in einem Gutachten dargelegt ist, warum es zu anderen Ergebnissen als das oder die vorherigen Gutachten kommt.

Auch im Strafprozess sind Zweit- und Obergutachten jederzeit zulässig, was sich aus §§ 73 Absatz 1 und 83 der Strafprozessordnung (StPO) ergibt.