Vertrag mit öffentlich-rechtlichem Inhalt, den ein
Verwaltungsträger mit einer Privatperson oder einem anderen
Verwaltungsträger schließt.
Der
öffentlich-rechtliche Vertrag ist als Form des
Verwaltungshandelns in den Paragrafen 54 bis 62 des
Bundesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie in den
entsprechenden Landesgesetzen geregelt.
Da von diesen Regelungen
aber nur Verträge der Verwaltung, und nicht etwa verfassungs- oder
völkerrechtliche Verträge erfasst sind, ist es korrekter, von einem
Verwaltungsvertrag zu sprechen.
Entscheidend für die
Einstufung als Vertrag ist jedoch, dass beide Parteien die
Möglichkeit haben, auf den Vertragsinhalt einzuwirken. Da dies in
der Verwaltung eher untypisch ist, kommen Verwaltungsverträge
eher selten zustande.
Ein Vertrag ist dann
öffentlich-rechtlich - und nicht privatrechtlich - wenn die
Vereinbarung dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist.
Dass ist
dann der Fall, wenn durch ihn ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet
des öffentlichen Rechts vertraglich begründet, geändert
oder aufgehoben wird.
Bezieht sich der Inhalt des Vertrages auf
einen öffentlich-rechtlich geregelten Sachverhalt, ist der
Gegenstand des Vertrages öffentlich-rechtlich.
Sind im
Vertrag mehrere Pflichten vereinbart, von denen einzelne rechtlich
nicht dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind, ist auf den
Gesamtcharakter der Verpflichtung abzustellen.
Folgende Arten
werden unterschieden:
- Koordinationsrechtlicher
Vertrag:
Die Vertragsparteien stehen hier bezüglich des
Vertragsgegenstandes in einem gleichartigen Rangverhältnis
zueinander, keine Partei ist gegenüber der anderen weisungsbefugt
(z. B. Vertrag zwischen zwei Bundesländern).
- Subordinationsrechtlicher Vertrag:
Ein solcher liegt vor, wenn
die Parteien (Bürger und Behörde) bezüglich des
Vertragsgegenstandes in einem Über- und
Unterordnungsverhältnis zueinander stehen (z. B. Vertrag
über den Verzicht auf Erschließungskosten).
Öffentlich-rechtliche Verträge sind grundsätzlich
schriftlich abzuschließen.
Sie sind nur zulässig,
soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
Das ist etwa der Fall, wenn eine andere Handlungsform vorgeschrieben
ist.
Praxistipp:
Bei Nichterfüllung der vertraglichen
Pflichten steht beiden Vertragspartnern der Rechtsweg zu den
Verwaltungsgerichten offen. Dabei können grundsätzlich alle
Rechte geltend gemacht werden, die auch für privatrechtliche
Verträge bestehen (z. B .Schadensersatz). Besondere Regelungen
enthält das VwVfG jedoch für Kündigungsrechte und die
Rechte bei Störung der Geschäftsgrundlage.