Öffentliche Einrichtung

Öffentliche Einrichtungen sind sowohl Einrichtungen im Gemeindegebrauch als auch Anstalten, sonstige Leistungsvorrichtungen und auch die wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde, wie z.B. Friedhöfe, Stadthallen, Schwimmbäder, Altenheime, etc.

Auch ein ausschließlich privates Unternehmen kann Träger einer öffentlichen Einrichtung sein, wenn dem Unternehmen eine Aufgabe der Daseinsfürsorge bzw. -vorsorge vertraglich übertragen worden ist, z.B. Abfallbeseitigungsanlage.

Merkmale einer öffentlichen Einrichtung sind:

  • die Benutzbarkeit einer Sache bzw. Sachgesamtheit,
  • die Sachherrschaft der Gemeinde darüber
  • und die Bereitstellung der Sache bzw. Sachgesamtheit für die Öffentlichkeit (bzw. für die Einwohner der Gemeinde).

Die Einwohner der Gemeinde sind berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen und zwar auch dann, wenn die Einrichtung der Benutzung privatrechtlich erfolgt, ihnen steht jedoch kein Rechtsanspruch auf deren Schaffung oder Aufrechterhaltung zu.

Regelmäßig werden durch die Gemeinde für die öffentliche Einrichtung sogenannte Benutzungsbedingungen in einer Benutzungsordnung oder Benutzungssatzung festlegt, dies ist aber nicht zwingend, teilweise greift auch allgemeines Recht, wie z.B. Straßenverkehrsrecht, ein.

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