Öffentliche Einrichtung
Öffentliche Einrichtungen sind sowohl Einrichtungen im
Gemeindegebrauch als auch Anstalten, sonstige Leistungsvorrichtungen
und auch die wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde, wie z.B.
Friedhöfe, Stadthallen, Schwimmbäder, Altenheime, etc.
Auch ein ausschließlich privates Unternehmen kann Träger
einer öffentlichen Einrichtung sein, wenn dem Unternehmen eine
Aufgabe der Daseinsfürsorge bzw. -vorsorge vertraglich
übertragen worden ist, z.B. Abfallbeseitigungsanlage.
Merkmale einer öffentlichen Einrichtung sind:
-
die Benutzbarkeit einer Sache bzw. Sachgesamtheit,
- die
Sachherrschaft der Gemeinde darüber
- und die
Bereitstellung der Sache bzw. Sachgesamtheit für die
Öffentlichkeit (bzw. für die Einwohner der Gemeinde).
Die Einwohner der Gemeinde sind berechtigt, die
öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen und zwar auch
dann, wenn die Einrichtung der Benutzung privatrechtlich erfolgt,
ihnen steht jedoch kein Rechtsanspruch auf deren Schaffung oder
Aufrechterhaltung zu.
Regelmäßig werden durch die
Gemeinde für die öffentliche Einrichtung sogenannte
Benutzungsbedingungen in einer Benutzungsordnung oder
Benutzungssatzung festlegt, dies ist aber nicht zwingend, teilweise
greift auch allgemeines Recht, wie z.B. Straßenverkehrsrecht,
ein.