Eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand
eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße
(nicht mit einer Strafe) zulässt.
Der Begriff ist in
§ 1 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(OWiG) definiert.
Ordnungswidrigkeiten sind
Gesetzesverstöße "ohne kriminellen Gehalt". Sie
wiegen weniger schwer als eine Straftat und werden deshalb nur mit
einer Geldbuße geahndet, nicht mit einer Strafe.
Das
Ordnungswidrigkeitenrecht ist in seinem Aufbau mit dem Strafrecht zu
vergleichen und hat seine Grundlage im OWiG.
Die einzelnen
Ordnungswidrigkeiten sind allerdings in vielen Spezialgesetzen
enthalten. Am bekanntesten sind die Ordnungswidrigkeiten im
Straßenverkehrsrecht (z. B. Falschparken).
Die Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten erfolgt - anders als bei einer Straftat - in
einem Verwaltungsverfahren (Bußgeldverfahren).
Deshalb gilt
für die Verfolgung auch das Opportunitätsprinzip
(§ 47 Absatz 1 OWiG), die Ahndung liegt also - anders
als bei einer Straftat (Legalitätsprinzip) - im Ermessen der
Behörde.
Ordnungswidrigkeiten werden von der jeweils
zuständigen Verwaltungsbehörde (Bund, Länder,
Gemeinden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechts verfolgt (Verfolgungsbehörde).
Die ermittelt, ob eine
Ordnungswidrigkeit begangen wurde.
Stellt sie das Verfahren nicht
ein, entscheidet sie, ob gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid
erlassen wird.
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (unter
40 Euro) kann der Betroffene auch verwarnt werden und ein
Verwarnungsgeld erhoben werden ("Knöllchen"), das
allerdings vom Betroffenen akzeptiert werden muss. Andernfalls ergeht
auch hier ein Bußgeldbescheid. Ein Bußgeldbescheid ist im
Gegensatz zur Verwarnung mit zusätzlichen Kosten (Gebühr und
Auslagen) verbunden.
Neben der Geldbuße sind Nebenfolgen
möglich:
- Einziehung (§§ 22 - 29
OWiG)
- Verfall (§ 29a OWiG)
- Fahrverbot bei
Verkehrsordnungswidrigkeiten (§ 25 Straßenverkehrsgesetz,
StVG).
Gegen Bußgeldbescheide ist kann innerhalb von
zwei Wochen ab Zugang Einspruch eingelegt werden (Rechtsbehelf). Hilft
die Behörde dem Einspruch nicht selbst ab, entscheidet das
zuständige Amtsgericht.
Nach dem Ablauf der Verjährung kann
eine Ahndung der Ordnungswidrigkeit nicht mehr erfolgen.
Ordnungswidrigkeit verjähren - je nach Höhe der
Geldbuße - innerhalb von sechs Monaten bis drei Jahren
(Verfolgungsverjährung, § 31 OWiG). Für Verkehrssachen
bestimmt § 26 Absatz 3 StVG, dass innerhalb von drei
Monaten ein Bußgeldbescheid ergehen oder öffentliche Klage
erhoben werden muss. Eine festgesetzte Geldbuße muss innerhalb
von drei Jahren, über 1.000 Euro innerhalb von fünf Jahren
vollstreckt werden (Vollstreckungsverjährung, § 34
OWiG)
Praxistipp:
Für Verkehrsordnungswidrigkeiten besteht ein
bundeseinheitlicher Bußgeldkatalog (BKat) geschaffen worden, der
Regelsätze für Verstöße gegen die
Straßenverkehrsordnung beinhaltet.