Parteivernehmung

Beweismittel im Zivilprozess, bei dem eine Prozesspartei (oder auch ihr gesetzlicher Vertreter) ähnlich einem Zeugen vernommen wird.
Seine Zulässigkeit ist in den §§ 445 - 455 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.

Die Parteinvernehmung ist nur zulässig, soweit alle anderen Möglichkeiten des Beweises ausgeschöpft wurden und der einer Partei obliegende Beweis dadurch nicht geführt werden konnte (Subsidiarität der Parteivernehmung). Nur dann kann die Partei beantragen, den Gegner über die sie zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen (§ 445 ZPO).

Auch bei der Parteivernehmung besteht eine Wahrheitspflicht.
Es besteht jedoch keine Pflicht der Parteien, sich vernehmen zu lassen. Das Gericht kann aus der Weigerung und den dafür vorgebrachten Gründen allerdings entsprechende Schlüsse ziehen (§ 446 ZPO).

Auch der Antrag auf Vernehmung der eigenen Partei ist als Beweisantritt möglich, allerdings nur, wenn der Gegner zustimmt (§ 447 ZPO).

In bestimmten Fällen kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei von Amts wegen die Parteivernehmung anordnen, nämlich:

  • wenn das Ergebnis der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme für die Begründung der Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten Tatsache nicht ausreicht (§ 448 ZPO)
  • für die freie Schadensschätzung (§ 287 Absatz 1 Satz 3 ZPO)
  • in Ehe- und Kindschaftssachen (§§ 613 Absatz 1, 640 Absatz 1 ZPO)

Die Parteivernehmung ist abzugrenzen von Parteianhörung (§§ 118 Absatz 1, 141, 613 ZPO), die lediglich das Parteivorbringen ergänzt und als Parteivortrag zu behandeln ist.

Praxistipp:

Der Antrag auf Vernehmung des Gegners ist unzulässig, wenn er allein zum Zweck der Ausforschung des Gegners und zum Erlangen für den Prozess erheblicher Tatsachen gestellt wird. Daneben ist die Parteivernehmung ausgeschlossen, wenn das Gegenteil bereits anderweitig erwiesen oder offenkundig bekannt ist.