Partnerschaftsgesellschaft

Gesellschaftsrecht: Rechtsform einer Personengesellschaft, die als Zusammenschluss von Angehörigen freier Berufe zum Zwecke der Berufsausübung betrieben werden kann.

Die Rechtsgrundlage ist das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG), wobei ergänzend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (GbR) Anwendung finden. Das Handelsgesetzbuch findet nur insoweit Anwendung, als dies im PartGG ausdrücklich bestimmt ist, da eine Partnerschaftsgesellschaft kein Handelsgewerbe betreibt.

Angehörige freier Berufe sind unter anderem:

  • niedergelassene Ärzte
  • Rechtsanwälte
  • Tierärzte
  • Architekten
  • Zahnärzte
  • Notare
  • Patentanwälte
  • Vermessungsingenieure
  • Wirtschaftsprüfer
  • Steuerberater
  • Heilpraktiker
  • Krankengymnasten
  • Journalisten
  • Dolmetscher
  • Übersetzer
  • Lotsen
  • Hebammen

Die Gesellschaft wird durch den Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages gegründet und ist in das bei den Amtsgerichten geführte Partnerschaftsregister einzutragen.

Der Name der Gesellschaft muss enthalten:

  • den Namen mindestens eines Gesellschafters
  • den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaftsgesellschaft"
  • die Berufsbezeichnung der Gesellschafter

Die Partnerschaftsgesellschaft ist rechtsfähig und kann unter ihrem Namen Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden.

Grundsätzlich haften die Partner gegenüber ihren Gläubigern neben dem Gesellschaftsvermögen auch mit ihrem Privatvermögen als Gesamtschuldner wie bei einer offenen Handelsgesellschaft (OHG).
Daneben kann für einzelne Berufsgruppen die Haftung wegen fehlerhafter Berufsausübung auf eine Höchstsumme beschränkt werden, wenn zugleich eine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflicht (Rechtsanwalt) begründet wird (§ 8 Absatz 3 PartGG).

Praxistipp:

Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer Partnerschaftsgesellschaft ist nach ein Titel gegen die Partnerschaftsgesellschaft erforderlich (§ 7 Absatz 2 PartGG, § 124 HGB). Der Anteil eines Partners an der Partnerschaftsgesellschaft kann wie der Anteil an einer offenen Handelsgesellschaft gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden.