Pfändung von Forderungen

Liegen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vor, pfändet der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts auf Antrag Forderungen, die dem Schuldner gegenüber Dritten zustehen (z.B. Lohn- und Unterhaltsansprüche).

Die Pfändung erfolgt durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und ist mit dessen Zustellung an den Dritten vollzogen.

Gegenstände der Pfändung können sein:

  • Geldforderungen,
  • Herausgabe- und Lieferansprüche,
  • andere Vermögenswerte.
Praxistipp:

Das Arbeitseinkommen unterliegt einem gewissen Pfändungsschutz, das heißt es sind bestimmte Teile des Arbeitseinkommens nicht pfändbar.