Pfändungspfandrecht

Recht, das der Gläubiger im Rahmen der Zwangsvollstreckung an den gepfändeten Gegenständen erwirbt.
Es ist in § 804 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.

Wer gegen einen Schuldner einen Titel erwirkt hat, kann durch den Gerichtsvollzieher Sachen des Schuldners pfänden lassen, um an sein Geld zu kommen.
Der Gerichtsvollzieher pfändet bewegliche Sachen, indem er ein Pfandsiegel ("Kuckuck") an ihnen anbringt.
Durch die Pfändung entsteht ein Pfändungspfandrecht des Schuldners an der gepfändeten Sache, das so genannte Pfändungspfandrecht.

Das Pfändungspfandrecht entsteht nach der vorherrschenden Rechtsmeinung nur, wenn gleichzeitig:

  • eine Verstrickung der Sache erfolgt ist (keine Nichtigkeit der Verstrickung)
  • die zu sichernde Forderung besteht
  • die Pfandsache tatsächlich im Eigentum des Schuldners steht

Aufgrund des Pfändungspfandrechts kann der Schuldner grundsätzlich verlangen:

  • die Herausgabe der Sache, allerdings nur an den Gerichtsvollzieher
  • die Befriedigung seiner Schuld aus dem Erlös
  • die abgesonderte Befriedigung im Insolvenzverfahren (§§ 49, 50 Absatz 1 Insolvenzordnung, InsO)

Die Verwertung des Pfandrechts erfolgt nach den Regelungen zur Zwangsvollstreckung in der ZPO: Die Sache wird versteigert und der Gläubiger erhält das ihm zustehende Geld aus dem Erlös.

Im Verhältnis zu eventuell bestehenden Pfandrechten anderer Gläubiger entfaltet das Pfändungspfandrecht die gleichen Wirkungen wie ein vertragliches Pfandrecht.

  • Das Rangverhältnis zwischen mehreren Pfandrechten richtet sich allein nach der zeitlichen Entstehung des Pfandrechts.
  • Bestehen an einer Sache mehrere Pfändungspfandrechte, geht die frühere Pfändung im Rang der späteren vor. Wird eine Sache gleichzeitig für mehrere Forderungen gepfändet, ist ein gleicher Rang mehrerer Pfändungspfandrechte möglich.
  • Nur wenn nach der vollen Befriedigung des vorrangigen Rechts ein Resterlös verbleibt, kann der nachrangige Rechteinhaber eine Befriedigung verlangen.
Praxistipp:

Hat der Gerichtsvollzieher die Pfändung nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder nimmt er unpfändbare Sachen in Beschlag, kann der Schuldner hiergegen Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) erheben.