Polizeirecht

Teil des Verwaltungsrechts, der das präventive Tätigwerden der Polizei regelt.

Der Begriff Polizeirecht wird nicht einheitlich gebraucht:

  • Nach dem institutionellen Begriff gehören zum Polizeirecht nur Gesetze, die den Polizeivollzugsdienst regeln.
  • Im materiellen Begriff sind sowohl das institutionelle Polizeirecht als auch das gesamte Gefahrenabwehrrecht (Ordnungsrecht) enthalten.

Da polizeiliches Handeln in der Regel zu Rechtseingriffen führt, darf die Polizei nur tätig werden, wenn sie dazu ausdrücklich gesetzlich ermächtigt wurde ("Befugnisnorm").
Nur wenn eine Maßnahme nicht die Rechtssphäre eines Einzelnen berührt, also kein Rechtseingriff in Betracht kommt, ist eine konkrete Gesetzesnorm entbehrlich; so bei:

  • Streifenfahrten
  • Verkehrsbeobachtungen
  • Entgegennahme von Informationen
  • Belehrung von Personen
  • Warnungen oder der Hinweisen, dass von einem bestimmten Objekt bzw. von einer bestimmten Person Gefahr droht

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben wird die Polizei entweder gefahrenabwehrend (präventive Polizeitätigkeit) oder zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (repressive Polizeitätigkeit) tätig.

  • Präventive Tätig wird die Polizei zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
  • Repressiv Tätig wird die Polizei im Rahmen der Strafverfolgung als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft

Zum Polizeirecht gehört nur die präventive Tätigkeit. Sie findet ihre Regelung in den Polizei- und Ordnungsgesetzen der Länder.
Das repressive Handeln ist dagegen als Teil des Strafprozessrechts im Wesentlichen in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt.

Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Maßnahme muss wegen der verschiedenen Rechtsgrundlagen zwischen repressiver und präventiver Tätigkeit getrennt werden.
Dabei ist aber zu beachten, dass Polizeieinsatz meist aus mehreren Einzelakten besteht, die teils dem präventivem, teils dem repressiven Aufgabenbereich zuzuordnen sind.

Im Einzelfall kann eine Abgrenzung schwierig sein, da eine Maßnahme beide Zwecke verfolgen kann. In solchen Fällen wird darauf abgestellt, ob schwerpunktmäßig repressive oder präventive Aufgaben wahrgenommen wurden. Es kommt also darauf an, welcher Zweck bei objektiver Betrachtungsweise im Vordergrund stand.

Praxistipp:

Die Abgrenzung zwischen präventiven und repressiven Maßnahmen ist auch für hiergegen gerichtete Rechtsschutzmaßnahmen von Bedeutung:

  • Wird die Polizei repressiv zur Strafverfolgung tätig, so handelt sie als Justizbehörde auf dem Gebiet der Strafrechtspflege. Hier ist der Rechtsweg zum Strafgericht gegeben.
  • Handelt die Polizei präventiv zur Gefahrenabwehr, kommt der Verwaltungsrechtsweg in Betracht.