Polizeitätigkeit/ präventive

Tätigkeit der Polizei, die der Vermeidung und Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dient.

Die Wahrnehmung präventiver Aufgaben ist die eigentliche Aufgabe der Polizei.
Die der Polizei zur präventiven Tätigkeit verliehenen Befugnisse sind den in den Polizei- und Ordnungsgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt, die dem besonderen Verwaltungsrecht zuzuordnen sind.

Soweit die Tätigkeit in die Rechte eines Einzelnen eingreift, bedarf sie einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung.
Dem entsprechend sind wenige Handlungen sind ohne konkrete Befugnisnorm zulässig, beispielsweise:

  • Streifenfahrten,
  • Informationen
  • Belehrungen
  • Verwarnungen

Zur präventiven Polizeitätigkeit zählen:

  • der Erlass von Gebots- oder Verbotsverfügungen (z. B. Verkehrsregelung)
  • die Durchführung von Standardmaßnahmen (Identitätsfeststellung, Platzverweis, Gewahrsam, Durchsuchung, Sicherstellung)
  • Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung (Verwaltungszwangsverfahren)

Von der präventiven ist die repressive Polizeitätigkeit im Rahmen der Strafverfolgung zu unterscheiden.

Praxistipp:

Die Polizei im eigentlichen Sinn (Vollzugspolizei) ist grundsätzlich nur zur Gefahrenabwehr befugt, wenn die Abwehr der Gefahr durch andere Ordnungsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.