Präklusion

Wegfall eines Rechts infolge versäumter Geltendmachung.

Unter gewissen Voraussetzungen kann eine Ausschlusswirkung für Rechte eintreten.
Dies kann aufgrund vertraglicher Vereinbarung, aber auch per Gesetz erfolgen, wenn ein Recht nicht innerhalb einer bestimmten Frist (Ausschlussfrist / Präklusionsfrist) wahrgenommen wird.

Beispiele:

  • Die nicht rechtzeitige Mängelrüge im Handelskauf lässt Gewährleistungsrechte entfallen (§ 377 Handelsgesetzbuch, HGB).
  • Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im Prozess erst nach Ablauf einer gesetzten Frist vorgebracht werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen (§§ 296, 296a Zivilprozessordnung, ZPO).
  • Ein Vorbringen, dass sich auf für die Parteien rechtskräftig in einem Vorprozess festgestellte Tatsachen bezieht, ist unzulässig (materielle Rechtskraft, § 322 ZPO).

Die Präklusion dient in der Regel der Schaffung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.

Die Präklusion ist von der Verjährung zu unterscheiden. Die Verjährung begründet als Einrede nur ein Leistungsverweigerungsrecht, auf das sich der andere berufen muss. Die Präklusion führt dagegen zum automatischen, von Amts wegen zu berücksichtigenden Erlöschen des Rechts.