Praxisgebühr

Zuzahlung, die Mitglieder der gesetzlichen Krankversicherung ab dem 18. Lebensjahr in jedem Kalendervierteljahr, in dem sie eine ambulante ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Versorgung in Anspruch nehmen, die nicht aufgrund einer Überweisung aus demselben Kalendervierteljahr erfolgt, zu zahlen haben.
Sie ist seit dem 1. Januar 2004 in § 28 Absatz 4 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) geregelt.

Die Praxisgebühr beträgt 10 Euro pro Quartal.

Die Praxisgebühr ist beim ersten Arztkontakt im Quartal vor Behandlungsbeginn zu zahlen. Für die nachfolgenden Arztkontakte im selben Quartal werden keine weiteren Gebühren fällig, soweit der Patient von dem Arzt, der die Erstbehandlung im Quartal vorgenommen hat, eine Überweisung vorlegen kann. Das gilt nicht für Überweisungen von Ärzten oder Psychotherapeuten zu Zahnärzten und umgekehrt. Hier muss die Praxisgebühr neu gezahlt werden. Auch bei Notfallbehandlungen fällt die Gebühr noch einmal an.

Ausgenommen sind:

  • Schutzimpfungen, die von der Krankenkasse gewährt werden (§ 23 Absatz 9 SGB V)
  • Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten (§ 25 SGB V)
  • jährliche bzw. halbjährliche zahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen (§§ 22 Absatz 1, 55 Absatz 1 Sätze 4 und 5 SGB V)
  • Maßnahmen der Schwangerenvorsorge

Soweit die gesetzliche Obergrenze von zwei Prozent des Bruttoeinkommens für Zuzahlungen (Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel) erreicht wird, kann sich der Versicherte bei der Krankenkasse von der Praxisgebühr befreien lassen. Für chronisch Kranke liegt die Obergrenze bei ein Prozent.

Die Praxisgebühr wird durch den behandelten Arzt kassiert, sein Honorar wird in entsprechender Höhe durch die Krankenkassen gekürzt.
Ein Arzt kann - außer in lebensbedrohlichen Situationen - die Behandlung verweigern, wenn die Praxisgebühr nicht bezahlt wird.

Praxistipp:

Einige Krankenkassen bieten ein so genanntes Hausarztmodell. Sie verzichten auf die Erhebung der Praxisgebühr oder erstatten sie, wenn der Patient vor jedem Arztbesuch den von ihm gewählten Hausarzt konsultiert.