Privatautonomie

Recht des Menschen, die eigenen Rechtsbeziehungen eigenverantwortlich und nach dem eigenem Willen zu gestalten.
Die Privatautonomie ist als Teil der in Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verankerten allgemeinen Handlungsfreiheit verfassungsrechtlich geschützt.

Die Privatautonomie ist Grundsatz des Zivilrechts.
Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind grundsätzlich abänderbar (dispositives Recht), sie können also durch abweichende Vereinbarungen ersetzt werden.

Ausdruck der Privatautonomie ist vor allem die Vertragsfreiheit.
Jeder Einzelne kann grundsätzlich frei entscheiden:

  • ob und mit wem er einen Vertrag abschließen will (Abschlussfreiheit)
  • welchen Inhalt ein Vertrag hat (Inhaltsfreiheit)
  • in welcher Form ein Vertrag abgeschlossen wird (Formfreiheit)

Weitere wichtige Ausprägungen der Privatautonomie sind:

  • die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs.1 GG):
    Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
  • die Eigentumsfreiheit (§ 903 Satz 1 BGB):
    Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren.
  • die Testierfreiheit (§ 1937 BGB):
    Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen den Erben bestimmen.

Ihre Schranken findet die Privatautonomie dort, wo die Rechte anderer betroffen werden.
Der Gesetzgeber ist gehalten, zum Schutz Einzelner und der Allgemeinheit die Grenzen der Privatautonomie festzulegen, was beispielsweise durch Abschlusszwänge, Formvorschriften und Inhaltsbeschränkungen (Sittenwidrigkeit, gesetzliche Verbote) geschehen ist.

Praxistipp:

Im Unterschied zum Zivilrecht ist das öffentliche Recht durch zwingende, also unveränderbare Rechtsvorschriften gekennzeichnet.