Probebeamter

Beamter, der vor seiner Ernennung auf Lebenszeit eine Probezeit absolviert.
Im Gesetz wird er als "Beamter auf Probe" bezeichnet.

Grundsätzlich werden Beamte immer auf Lebenszeit ernannt.
Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ist jedoch nur zulässig, wenn der Beamte sich in einer Probezeit bewährt und das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

Beamte können als Beamte auf Probe ernannt werden:

  • zur späteren Verwendung auf Lebenszeit
    oder
  • zur späteren dauerhaften Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion

Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist bei Eignung spätestens nach fünf Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln.

Praxistipp:

Während der Probezeit unterliegt der Probebeamte denselben Rechten und Pflichten wie ein Beamter auf Lebenszeit.