Realakt

Tatsächliche Handlung, an die die Rechtsordnung den Eintritt einer bestimmten Rechtsfolge knüpft.
Gegenstück zum Realakt ist die Willenserklärung.

Die Rechtsfolge des Realaktes tritt - anders als bei Rechtsgeschäften - unabhängig von einer Willensäußerung ein.
Deshalb bedarf es grundsätzlich auch keiner Geschäftsfähigkeit des Handelnden.

Die bekanntesten Realakte sind:

  • tatsächlicher Besitzerwerb und Besitzübertragung (§§ 854 Absatz 1 , 856 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB)
  • Verbindung, Vermischung und Verarbeitung (§§ 946 bis 950 BGB)
  • Fund (§§ 965 bis 984 BGB)
  • das Einbringen von Sachen in Mieträume oder Gaststätten (§§ 562, 704 BGB)
  • die Schaffung eines urheberrechtlich geschützten Werks

Im Verwaltungsrecht ist Realakt ein anderer Ausdruck für schlichtes Verwaltungshandeln. Im Gegensatz zum Verwaltungsakt bezweckt er nicht die Herbeiführung einer Rechtsfolge, sondern führt unmittelbar einen rein tatsächlichen Erfolg herbei (Beispiele: Benutzung von Sachen, Auszahlung von Geld, Mitteilung, Warnung, Auskunft).