Rechtsanwaltsgebühren in bürgerlichen Streitigkeiten

Entgelt des Rechtsanwalts aus dem Mandatsvertrag für seine berufliche Tätigkeit in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen.

Die Höhe ist gesetzlich durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Es ist seit 1. Juli 2004 in Kraft ist und ersetzt die bis dahin gültige Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO).

Die Gebühren bemessen sich in der Regel nach dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
Zunächst wird anhand des Gegenstandswertes die Höhe der Einzelgebühr ermittelt, die sich aus § 13 RVG und der dazugehörigen Gebührentabelle ergibt.
Vom Umfang der Tätigkeit hängt es dann ab, welche Gebühren und mit welchem Faktor der Anwalt in Rechnung stellen kann.

Bei außergerichtlicher Tätigkeit kann der Anwalt beispielsweise für das Betreiben eines Geschäfts eine Geschäftsgebühr zu einem Gebührensatz zwischen 0,5 und 2,5 erheben. Dabei darf er aber eine Gebühr von mehr als 1,3 (Schwellenwert) nur fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Sollte sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art beschränken, beträgt die Geschäftsgebühr sogar nur 0,3.

Im Zivilprozess können für den Rechtsanwalt nebeneinander anfallen:

Verfahrensgebühr für das Betreiben eines Geschäfts einschließlich der Information Gebührensatz: 1,3
Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin Gebührensatz: 1,2
Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit beendet wird (z. B. Vergleich) Gebührensatz: 1,0 oder 1,5

Die genannten Gebühren können sich im Einzelfall erhöhen (im Berufungs- und Revisionsverfahren) oder ermäßigen (z. B. bei vorzeitiger Beendigung).
Die Gebühren entgelten die gesamte Tätigkeit in einer Instanz, können also nur je einmal anfallen.

Die Rechtsanwaltsgebühren hat immer der Auftraggeber zu zahlen - unabhängig von der Kostenentscheidung des Gerichts. Der Mandant kann aber aufgrund der Kostenentscheidung des Gerichts einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessgegner haben. Nur wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, kann der beigeordnete Anwalt seine Kosten nicht vom Mandanten einfordern. Er erhält stattdessen einen Anspruch gegen die Bundes- oder Landeskasse.

Neben den Gebühren erhält der Rechtsanwalt seine Auslagen ersetzt. Die wichtigsten Auslagen, die ein Rechtsanwalt haben kann, sind:

  • Ablichtungen (0,50 Euro pro Seite für die ersten 50 Seiten, 0,15 Euro für jede weitere Seite)
  • Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (pauschal höchstens 20 Euro)
  • Reisekosten (z. B. 0,30 Euro je Kilometer mit eigenem Kfz)
  • Umsatzsteuer

Die genannten Gebührenregelungen gelten nicht für die allein beratende Tätigkeit des Anwalts. Dafür soll der Anwalt eine Gebührenvereinbarung mit dem Mandanten treffen, es bestehen nur gesetzliche Höchstgrenzen für Verbraucher von 190 Euro für die Erstberatung und 250 Euro für jede weitere Beratung.

Grundsätzlich sind auch in allen anderen Fällen Gebührenvereinbarungen (Honorarvereinbarung) möglich. Meistens wird dabei die Anwaltsvergütung pauschal oder nach Zeitaufwand berechnet. Bei Vereinbarungen über Gebühren bei einem gerichtlich anhängigen Verfahren darf der Gebührensatz des RVG nicht unterschritten werden.

Praxistipp:

Soweit bereits außergerichtlich eine Geschäftsgebühr angefallen ist, muss diese auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens zur Hälfte (höchstens jedoch mit 0,75) angerechnet werden.