Rechtsbehelf

Oberbegriff für jedes von der Rechtsordnung zugelassenes verfahrensrechtliches Mittel, mit welchem eine behördliche, insbesondere eine gerichtliche Entscheidung, angefochten werden kann.

Der durch eine für ihn ungünstige Entscheidung Beschwerte kann damit sein Recht weiter verfolgen.
Durch den Rechtsbehelf wird eine neue (behördliche oder gerichtliche) Entscheidung angestrebt.

Unterschieden werden:

  • förmliche Rechtsbehelfe
  • formlose Rechtsbehelfe

Förmliche Rechtsbehelfe sind an bestimmte Formen und/der Fristen gebunden, formlose nicht.

Des Weiteren kann getrennt werden zwischen:

  • außergerichtliche Rechtsbehelfe
  • gerichtliche Rechtsbehelfe

Außergerichtliche Rechtsbehelfe sind verwaltungsinterne Verfahren zur Überprüfung einer behördlichen Entscheidung.
Zu den gerichtlichen Rechtsbehelfen zählen alle prozessualen Mittel, die zur Verwirklichung eines Rechts in Anspruch genommen werden können.

Beispiele:

  • außergerichtlicher förmlicher Rechtsbehelf:
    Widerspruchsverfahren
  • außergerichtlicher formloser Rechtsbehelf:
    Verwaltungspetition (Dienstaufsichtsbeschwerde, Fachaufsichtsbeschwerde, Gegenvorstellung)
  • gerichtlicher förmlicher Rechtsbehelf:
    Klage, Rechtsmittel (Berufung, Revision), Einspruch
  • gerichtlicher formloser Rechtsbehelf:
    gerichtliche Petition (Gegenvorstellung)

Außerordentliche Rechtsbehelfe stehen nur zur Verfügung, wenn ein bestimmtes Ereignis eingetreten ist (z. B. Antrag auf einstweilige Anordnung, Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung, Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
Ordentliche Rechtsmittel stehen dagegen generell zur Verfügung (z. B. gerichtliche Klage).

Praxistipp:

Über die möglichen förmlichen Rechtsbehelfe muss in der Regel die Behörde oder das Gericht belehren (Rechtsbehelfsbelehrung).