Rechtshängigkeit/ Zivilprozess

Mit der Zustellung der Klage an den Beklagten ist die Klage wirksam erhoben und der Rechtsstreit rechtshängig.

Die Rechtshängigkeit hat weiter zur Folge:

  • Die Zuständigkeit des Gerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.
  • Eine neue Klage mit demselben Streitgegenstand ist unzulässig.
  • Eine geltend gemachte Geldschuld ist auch ohne Verzug mindestens mit einem Zinssatz in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
  • Die Verjährung wird unterbrochen.