Rechtskraft

Prozessuale Wirkung gerichtlicher Entscheidungen (Urteil, Beschluss)

Mit dem Eintritt der Rechtskraft wird die im Urteil niedergelegte Entscheidung endgültig.
Die Entscheidung wird vollstreckbar, sofern sie nicht bereits vorläufig vollstreckbar war.

Zu unterscheiden ist zwischen formeller und materieller Rechtskraft.

Die formelle Rechtskraft beginnt, wenn das Urteil unanfechtbar geworden ist.
Unanfechtbarkeit tritt ein mit:

  • Ablauf der Rechtsmittelfrist (bei Versäumnisurteilen mit Ablauf der Einspruchsfrist)
  • Verzicht beider Parteien auf das Einlegen von Rechtsmitteln
  • der Verkündung der letztinstanzlichen Entscheidung

Die formelle Rechtskraft ist Voraussetzung für die materielle Rechtskraft.
Durch die materielle Rechtskraft ist das Urteil für die Zukunft bindend.
Ein zweiter Prozess über denselben Streitgegenstand ist unzulässig.
Im Strafprozess führt die materielle Rechtskraft des Urteils zum Strafklageverbrauch, so dass eine nochmalige Verfolgung des Täters wegen derselben Tat ausgeschlossen ist.

Die materielle Rechtskraft ist allerdings in mehrfacher Hinsicht begrenzt:

  • objektiv:
    In Rechtskraft erwächst nur der Entscheidungssatz (Urteilstenor), nicht aber etwa die Entscheidungsgründe und dabei entschiedene Vorfragen
  • subjektiv:
    Grundsätzlich wirkt die Rechtskraft nur für und gegen die Parteien (inter partes).
    Davon gibt es allerdings Ausnahmen: Ein Urteil wirkt auch gegen den Rechtsnachfolger einer Partei, wenn die Rechtsnachfolge nach Rechtshängigkeit eingetreten ist. Das Urteil gegen den Testamentsvollstrecker wirkt für und gegen den Erben. Das Urteil bei gewillkürter Prozessstandschaft wirkt für und gegen den eigentlichen Rechtsträger. Das klageabweisende Urteil gegen den Hauptschuldner wirkt auch für den Bürgen.
  • zeitlich:
    Die Rechtskraft erfasst nur die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Spätere Änderungen können jederzeit geltend gemacht werden.

Bei einer Teilklage wird nur der abgeurteilte Teil von der Rechtskraft erfasst, wenn der Anspruch teilbar ist (z.B. Zahlungsklage).

Ein Verwaltungsakt im Verwaltungsverfahren, gegen den kein Rechtsbehelf mehr zulässig ist, entfaltet eine ähnliche Wirkung Hier spricht man von Bestandskraft.

Praxistipp:

Eine Durchbrechung der Rechtskraft ist durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder Wiederaufnahme des Verfahrens möglich.