Rechtspfleger

Bei Gericht tätiger Beamter des gehobenen Dienstes, der bestimmte, ihm zugewiesene Aufgaben der Rechtspflege selbständig wahrnimmt.

Rechtsstellung und Aufgaben des Rechtspflegers sind im Rechtspflegergesetz (RPflG) geregelt.

Voraussetzung für die Tätigkeit sind ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren als Rechtspflegeranwärter und die danach bestandene Rechtspflegerprüfung (§ 2 RPflG).
Die theoretische Ausbildung (mindestens 18 Monate) findet dabei an landeseigenen Verwaltungsfachhochschulen statt.
Wer die Befähigung zum Richteramt (Volljurist / Assessor) erworben hat, kann auf Antrag auch zum Rechtspfleger bestellt werden.

Der Rechtspfleger hat als Beamter eine besondere Stellung.
Er ist - anders als andere Beamte - nicht weisungsgebunden, sondern entscheidet selbstständig (§ 9 RPflG) und bei seinen Entscheidungen nur dem Gesetz unterworfen.
Anders als Richter sind Rechtspfleger jedoch nicht unabhängig. So ist beispielsweise die Versetzung an ein anderes Gericht auch ohne Zustimmung des Rechtspflegers möglich, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

Der Aufgabenkreis des Rechtspflegers ist im Rechtspflegergesetz bezeichnet.
Ihm sind einfachere Aufgaben der Rechtspflege übertragen, vor allem:

  • Vereinssachen
  • Betreuungs- und Vormundschaftssachen
  • Nachlasssachen
  • Familien- und Unterhaltssachen
  • Grundbuchsachen
  • Registersachen (Handelsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister, Güterrechtsregister, Partnerschaftsregister, Schiffsregister, Schiffsbauregister)
  • Zwangsvollstreckung
  • Zwangsversteigerung
  • Zwangsverwaltung
  • Mahnverfahren
  • Insolvenzverfahren
  • Kostenfestsetzungsverfahren

Jedoch bleiben bestimmte Aufgaben dem Richter vorbehalten, je nachdem, ob sie dem Rechtspfleger voll oder mit Vorbehalt oder einzeln übertragen sind (§ 3 RPflG). Allerdings können die Landesregierungen abweichend vom RPflG bestimmte Richtervorbehalte aufheben (§ 19 RPflG)

Häufig sind Rechtspfleger neben ihrer eigentlichen Tätigkeit zugleich als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tätig (§§ 24 Absatz 2, 27 RPflG).

Nimmt ein Rechtspfleger ein Geschäft vor, das ihm nach dem RPflG weder übertragen ist noch übertragen werden kann, so ist das vorgenommene Geschäft unwirksam (§ 8 RPflG).
Für die Ausschließung und Ablehnung eines Rechtspflegers gelten die auf Richter anwendbaren Vorschriften (§ 15 RPflG).

Praxistipp:

Um gegen Entscheidungen (Beschlüsse oder Verfügungen) des Rechtspflegers vorgehen zu können, für die kein Rechtsmittel zur Verfügung steht, wurde ein eigener Rechtsbehelf geschaffen: die Rechtspflegererinnerung (§ 11 Absatz 2 RPflG).