Rechtspflegererinnerung

Rechtsbehelf, der sich gegen Entscheidungen (Beschlüsse oder Verfügungen) des Rechtspflegers richtet, für die kein Rechtsmittel zur Verfügung steht.
Er ist in § 11 Absatz 2 des Rechtspflegergesetzes (RPflG) geregelt.

Die Rechtspflegererinnerung bezweckt die Überprüfung einer getroffenen Entscheidung durch den Entscheidungsträger (Rechtspfleger) selbst.

Sie kann nur innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach der Entscheidung des Rechtspflegers schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftstelle eingelegt werden.
Für die Erinnerung wird auch im Anwaltsprozess kein Anwalt benötigt (§ 13 RPflG).

Wird eine Erinnerung eingelegt, hat dies keinen Einfluss auf den Bestand der angefochtenen Entscheidung.
Die Entscheidung ist (zunächst) weiterhin wirksam und verbleibt im Geschäftsbereich des Rechtspflegers.

Der Rechtspfleger kann:

  • der Erinnerung abhelfen, also er kann sie im Sinne des Einlegenden aufheben oder abändern
  • dem Richter die Sache zur Entscheidung vorlegen, wenn er an seiner Entscheidung festhalten will

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Praxistipp:

Die Rechtspflegererinnerung hat nur sehr geringe Bedeutung, da sie nur eingelegt werden darf, wenn kein Rechtsmittel greift. Praktisch relevant ist sie allenfalls im Kostenfestsetzungsverfahren. Die sofortige Beschwerde als Rechtsmittel ist ab einem Mindestwert von 50 Euro zulässig, so dass die Rechtspflegererinnerung nur für geringere Beträge in Betracht kommt. Wurde aber eine Erinnerung eingelegt, obwohl sofortige Beschwerde zu erheben war, wird das Gericht die Erinnerung als sofortige Beschwerde behandeln.