Regelbetragsverordnung

Rechtsverordnung, die den Mindestanspruch auf Kindesunterhalt in Abhängigkeit des Kindesalters bestimmt.
Die Regelbetragsverordnung wird vom Bundesministerium der Justiz erlassen und muss zum 1. Juli jedes zweiten Jahres angepasst werden, was zuletzt 2007 geschehen ist. Dabei wurden die Werte sogar leicht gesenkt.

Sie gliedert den Unterhaltsanspruch in drei Altersstufen:

1. Altersstufe bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 202 Euro (alte Bundesländer) / 186 Euro (neue Bundesländer)
2. Altersstufe vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 245 Euro (alte Bundesländer) / 226 Euro (neue Bundesländer)
3. Altersstufe vom 13. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 288 Euro (alte Bundesländer) / 267 Euro (neue Bundesländer)

Die Regelbetragsverordnung geht von einem geringen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen aus und lässt die notwendige Berücksichtigung eines höheren Einkommens des Unterhaltspflichtigen außer Acht. In der Praxis wird daher mittels Unterhaltstabellen, die von verschiedenen Oberlandesgerichten zur Verfahrensvereinfachung und Orientierung erstellt werden (Düsseldorfer Tabelle, Thüringer Tabelle) bei höheren Einkommen des Unterhaltspflichtigen der Unterhaltsanspruch des Kindes prozentual aufgestockt.

Durch die Regelbetragsverordnung und den darauf fundierenden Gerichtstabellen ist es möglich, den Unterhaltsanspruch des Kindes an dessen steigendes Alter und den damit verbundenen Mehrbedarf anzupassen, ohne dass es einer Neuberechnung und neuen gerichtlichen Durchsetzung bedarf.

Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist zur Hälfte auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen

Praxistipp:

Für die Durchsetzung der Ansprüche hat der Gesetzgeber ein vereinfachtes Verfahren geschaffen, das dem Mahnverfahren ähnelt. Auf Antrag eines Elternteils setzt dabei das Gericht den Unterhaltsanspruch für ein minderjähriges Kind durch Prozentangabe des Regelbetrags fest. Im vereinfachten Verfahren kann maximal ein Unterhalt bis zu 150 Prozent des Regelbetrages gefordert werden. Der Unterhalt wird - soweit der Antragsgegner keine relevanten Einwendungen erhebt - durch Beschluss festgesetzt (§ 1612b BGB). Soweit der Anspruch 150 Prozent des Regelbetrages übersteigt, ist eine Klage nötig.