Regelungsanordnung

Form der einstweiligen Anordnung im Rahmen des einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes, die eine vorläufige Regelung für ein streitigen Rechtsverhältnisses oder ein Rechts des Antragstellers trifft.
Sie ist in § 123 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt.

Die Regelungsanordnung erfolgt, um durch die vorläufige Regelung des streitigen Rechtsverhältnisses wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden.

Wie bei jeder einstweilige Anordnung ist der Antrag nur zulässig, soweit keine Aussetzung der sofortigen Vollziehung möglich ist.
Das ist der Fall, wenn in der Hauptsache keine Anfechtungsklage erhoben werden muss, sondern vielmehr eine Verpflichtungsklage, allgemeine Leistungsklage oder Feststellungsklage.

Der Antrag ist beim Gericht der Hauptsache zu stellen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet, wenn der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht:

  • Der Anordnungsanspruch ist identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruch.
  • Der Anordnungsgrund ist gegeben, wenn die vorläufige Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen notwendig ist.

Die tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs müssen glaubhaft gemacht werden, beispielsweise durch eidesstattliche Versicherung.

Die Entscheidung über die einstweilige Anordnung ergeht als Gerichtsbeschluss. Das Gericht hat dabei einen großen Spielraum zur Regelung und zur Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten. Eine unmittelbare gerichtliche Verpflichtung anderer Personen als des Antragsgegners durch die Regelungsanordnung ist ausgeschlossen.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde das statthafte Rechtsmittel.

Eine andere Form der einstweiligen Anordnung ist die Sicherungsanordnung. Da die beiden Arten jedoch tatsächlich kaum voneinander zu trennen sind und die gleichen Rechtsfolgen auslösen, wird von den Gerichten nicht mehr zwischen beiden Arten unterschieden.

Praxistipp:

Der Antragsteller muss dem Antragsgegner Schadensersatz leisten, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung unberechtigt war (§ 123 Absatz 3 VwGO, § 945 Zivilprozessordnung).