Regress

Aus dem Lateinischen für Rückgriff (regressus).
Zurückgreifen eines Haftenden auf einen Dritten, um sich schadlos zu halten.

Das Zivilrecht kenn drei verschiedene Möglichkeiten, aus denen ein Rückgriffsrecht folgen kann:

  • die Abtretung des Anspruchs kraft Gesetzes (cessio legis).
    Durch die Leistung geht der Anspruch des Dritten vom befriedigten Gläubiger auf den Leistenden über.
    Entsprechende Regelungen enthalten beispielsweise § 67 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) für den Haftpflichtversicherer, § 426 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für den Gesamtschuldner und § 774 Absatz 1 BGB für den Bürgen.
  • das Entstehen eines neuen Anspruchs des Leistenden durch die Leistung.
    Beispiel hierfür ist § 426 Absatz 1 BGB für den Gesamtschuldner.
  • den Rückgriff nach Bereicherungsrecht, insbesondere nach § 816 BGB.