Reiseveranstalter

Derjenige, der sich verpflichtet, eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen.

Der Reiseveranstalter ist Vertragspartei eines Reisevertrages im Sinne von § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Der Begriff wird zwar im Gesetz genannt, nicht aber dort erläutert.

Die Definition des Begriffs hat die Rechtsprechung übernommen.

  • Der Reiseveranstalter bietet in eigener Verantwortung gegen Vergütung eine aus mehreren Einzelleistungen gestaltete Reise als Einheit an. Bereits zwei zu einer Gesamtleistung zusammengefasste Leistungen genügen (z. B. Beförderung und Unterkunft in einem Hotel).
  • Gewerbliche Tätigkeit oder Gewinnstreben sind nicht erforderlich. So können auch Zeitungsverlage, die Lesereisen anbieten oder eine Volkshochschule Reiseveranstalter sein.

Selbständige Reisebüros sind grundsätzlich keine Reiseveranstalter, sondern vermitteln lediglich den Vertrag zwischen Kunden und Reiseveranstalter. Daher beschränkt sich die Haftung dieser Reisebüros auch auf die Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder falschen Beratung und etwa die Nichtweiterleitung der Reiseunterlagen.

Ein Reisebüro wird dann zum Veranstalter, wenn es eine selbst zusammengestellte Reise bewirbt, als Gesamtheit anbietet und damit selbst als Veranstalter auftritt.

Die Bestimmung des Reiseveranstalters ist wichtig, da der Reisende seine Mängelansprüche aus dem Reisevertrag gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen muss.
Zu den möglichen Rechten zählen:

  • Rücktritt vor Reisebeginn (§ 651i BGB)
  • Vertragsübertragung (Ersetzungsbefugnis) (§ 651b Absatz 1 BGB)
  • Recht auf Abhilfe eines Mangels (§ 651c Absatz 2 BGB)
  • Minderung des Reisepreises wegen Mangel (§ 651d BGB)
  • Kündigung des Reisevertrages wegen Mangel (§ 651e BGB)
  • Kündigung wegen höherer Gewalt (§ 651j BGB)
  • Schadensersatz bei selbstständiger Abhilfe des Mangels (§ 651c Absatz 3 BGB)
  • Schadensersatz bei vom Veranstalter verschuldetem erheblichen Mangel (§ 651f Absatz 1 BGB)
  • Schadensersatz bei nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (§ 651f Absatz 2 BGB)
Zu beachten ist die einmonatige Ausschlussfrist. Die Ansprüche aus Abhilfe, Minderung, Kündigung sowie Schadensersatz muss der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht haben (§ 651g Absatz 1 BGB). Praxistipp:

Ausreichend ist die Anmeldung der Mängel in dem Reisebüro der Buchung, auch wenn es kein veranstaltereigenes, sondern ein selbstständiges Büro ist. Das Reisebüro haftet für die Weiterleitung der Unterlagen.