Religionsfreiheit

Grundrecht, das die Freiheit der Religion und Religionsausübung schützt.

Die Religionsfreiheit ergibt sich aus Art. 4 Absätze 1 und 2 des Grundgesetzes (GG).
Sie ist ein Unterfall der Glaubens- und Gewissens- und Bekenntnisfreiheit.

In Art. 4 Absatz 1 GG heißt es "Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich." Absatz 2 stellt klar, dass auch die ungestörte Religionsausübung gewährleistet wird. Dieses Recht gilt auch für Religionsgemeinschaften.

Geschützt werden die Freiheit:

  • der innere Überzeugung
    und
  • des nach außen wirkenden Bekenntnisses.

Religionsfreiheit bedeutet auch das Recht, keine Religion zu haben und über seine Religionszugehörigkeit zu schweigen.

Praxistipp:

Die Religionsfreiheit wird lediglich beschränkt durch die Grundrechte anderer Personen und kollidierende Verfassungsprinzipien.