Rubrum

"Kopf" eines Urteils oder eines Beschlusses.
Die Bezeichnung ist auf das lateinische Wort "ruber" zurückzuführen, das "Rot" bedeutet. Früher wurde der Urteilskopf mit roter Tinte geschrieben.

Mit dem Rubrum beginnt ein Urteil.
Danach folgen die Schilderung des Sachverhalts (Tatbestand), die Entscheidungsgründe und die Unterschriften der Richter.

Das Rubrum enthält:

  • das Aktenzeichen des Gerichts
  • die Eingangsformel "im Namen des Volkes"
  • die Bezeichnung "Urteil" oder eine bestimmte Urteilsart (soweit gemäß § 313b Absatz 1 Satz 2 ZPO vorgeschrieben)
  • die Bezeichnung des Gerichts
  • die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben
  • die Bezeichnung der Parteien des Verfahrens (Haupt- und Nebenparteien)
  • die Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter der Parteien und der Bevollmächtigten (Rechtsanwälte)
  • den Tag der letzten mündlichen Verhandlung
  • den Vermerk des Urkundsbeamten über die Verkündung und die Zustellung des Urteils
Praxistipp:

Besonders auf genaue Aufnahme der Personalien der Parteien ist zu achten. Das Urteil kann nicht vollstreckt werden, wenn nicht aus ihm zweifelsfrei hervorgeht, gegen wen es ergangen ist.