Rücknahme eines Verwaltungsaktes

Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes durch die Verwaltung.

§ 48 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bestimmt, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt - auch nachdem er unanfechtbar geworden ist - ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Das kann die Behörde von sich aus tun. Ein Antrag ist nicht notwendig.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes ist die Sach- und Rechtslage bei dessen Erlass.

Für die Zulässigkeit der Rücknahme kommt es darauf an, ob der rechtswidrige Verwaltungsakt den Adressaten begünstigt oder belastet:

  • Ein rechtswidriger belastender Verwaltungsakt kann mit Wirkung für die Vergangenheit und für die Zukunft zurückgenommen werden, wobei die Rücknahme im Ermessen der Verwaltung steht.

  • Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, der Geldleistungen oder teilbare Sachleistungen zum Gegenstand hatte, darf nicht zurückgenommen werden, wenn der Adressat auf die Richtigkeit des Bescheides vertraut hat und sein Vertrauen schutzwürdig ist.
    Das Vertrauen ist schutzwürdig wenn der Betroffene die Leistungen verbraucht hat oder Vermögensdispositionen getroffen hat, die er nicht oder nur schwer rückgängig machen kann. Nicht verbraucht ist jedoch Geld, das zur Kredittilgung verwendet wurde oder mit dem Sachwerte angeschafft wurden, die wertmäßig noch im Vermögen des Betroffenen vorhanden sind.

  • Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, der nicht Geldleistungen oder teilbare Sachleistungen gewährt hat, kann nach Ermessen der Behörde zurückgenommen werden.
    Die Behörde hat jedoch dem Begünstigten, soweit er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen durfte, Schadensersatz zu leisten.

Die Rücknahme eines begünstigten Verwaltungsaktes ist grundsätzlich befristet. Sie darf nur innerhalb eines Jahres erfolgen, nachdem die zuständige Behörde von den die Rechtswidrigkeit begründenden Tatsachen Kenntnis erhalten hat, es sei denn, der Verwaltungsakt wurde durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt.

Zuständig für die Rücknahme ist für den Ausgangsbescheid zuständige Behörde. War der Ausgangsbescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden, ist nur die tatsächlich zuständige Behörde zur Rücknahme befugt.

Die Rücknahme eines Verwaltungsaktes ist vom Widerruf eines Verwaltungsaktes (§ 49 VwVfG) zu unterscheiden: Rücknahme erfolgt bei rechtswidrigen, Widerruf bei rechtmäßigen Verwaltungsakten

Praxistipp:

Im Europarecht, insbesondere bei der Gewährung von Subventionen, wurde durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) der Vertrauensschutz des begünstigten Bürgers auf den Bestand der Subvention stark eingeschränkt.